Urteil Nr. 700 - Vorsitzender Spruchausschuss

06.06.2019
Finanziell: Nein
C.W. // Bezirksschülerwart V-S, Wissing





In dem wegen einer verweigerten Teilnahmeberechtigung am Bezirksranglistenturnier der Schüler eingeleiteten Überprüfungsverfahren des C.W. (VfL Bellheim), vertreten durch seinen Vater A.W. – Einspruchsführer – gegen den Pfälzischen Tischtennis-Verband e. V., vertreten durch den Präsidenten Heiner Kronemayer, dieser hier vertreten durch den Bezirksschülerwart V-S, Jürgen Wissing – Einspruchsgegner – hat der Spruchausschuss durch den Vorsitzenden Harz sowie die Beisitzer Stephan und Schneider ohne mündliche Verhandlung am 28.03. 2019 folgende Entscheidung getroffen:



1. Der Einspruch und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden abgewiesen.

2. Der Einspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.






T a t b e s t a n d



Der 13-jährige Einspruchsführer (Ef.) belegte im November 2018 beim PTTV-Ranglistenturnier der Schüler A den 8. Platz. Dieser Erfolg sowie die weiteren Ergebnisse und der regelmäßige Besuch des Stützpunkttrainings führten zu seiner Befreiung an der Teilnahme am Qualifikationsturnier zur Bezirksrangliste für das Spieljahr 2019/2020. Diese Befreiung war seitens des Verbandsschülerwarts am 09.01. 2019 auf der PTTV-Homepage unter „Amtliche Veröffentlichung“ (Bekanntmachung Nr. 279) gegenüber der Verbandsöffentlichkeit kommuniziert worden. Unter der gleichen Rubrik erfolgte am 19.02. 2019 die Bekanntmachung Nr. 302 des Einspruchsgegners (Eg.) mit dem Hinweis auf die unter „click-tt“, Unterordner „Turniere – März“, einsehbare Ausschreibung des Bezirksranglistenqualifikationturniers der Schüler A und B. .Wird diese Datei gewählt und dann das spezielle Turnier per Maus-Klick angesteuert, kann das PDF-Dokument „Gesamtfassung des Turnierantrags“ geöffnet werden. Unter Ziffer 6 „Meldungen“ stand u.a. „Freistellungen: Siehe Veröffentlichung von Verbandsschülerwart Ernst Weber. Die freigestellten Spieler müssen gemeldet werden.“ Und unter „Weitere Bemerkungen“ stand: „Unter der Voraussetzung, dass die Freigestellten gemeldet werden, qualifizieren sich 7 Schüler A …“.Ferner war unter Ziffer 2 (Spielbetrieb) zu lesen: „Meldeschluss Datum: 06.03. 2019, 20 Uhr.“ Der Ef. wurde von seinem Verein im Laufe des 07.03. 2019 gemeldet. Noch am gleichen Tag erhielt der Vereinsvertreter vom Eg. die Nachricht, dass der Ef. beim Bezirksranglistenturnier nicht starten dürfe, da die Meldefrist nicht eingehalten sei. Der Vereinsvertreter beantragte über den Bezirskssportausschuss eine Ausnahme zuzulassen, was jedoch abgelehnt wurde. Mit Schreiben per E-mail vom 23.03. erhob der Ef. Einspruch gegen die Nichtzulassung und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Einspruchsgebühr in Höhe von 30 Euro wurde am 25.03. 2019 überwiesen. Die Überweisungsbestätigung wurde vorgelegt.


Der Einspruchsführer trägt vor, die Meldefrist nur geringfügig überschritten zu haben. Die Meldung sei noch deutlich vor dem Ranglistenturnier dem Eg. zugegangen, so dass er sie ohne Mehraufwand hätte berücksichtigen können. Da einige Zeit zuvor die Freistellung veröffentlicht worden und daher die Teilnahme am Bezirksranglistenqualifikationsturnier gar nicht vorgesehen gewesen sei, habe man auch die Ausschreibung zu diesem Turnier nicht gelesen. Der Ef. sei noch im Schüleralter und in keiner Weise für das Versäumnis verantwortlich. Nun sei er aber der alleinige Geschädigte.

Der Einspruchsführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung und seine Zulassung zum Bezirksranglistenturnier der Schüler A.

Der Einspruchsgegner beantragt den Einspruch abzuweisen.

Er trägt vor, dass der Meldeultimo seit x Jahren unverändert sei, was auf einen Beschluss des Verbandsjugendausschusses zurückgehe. Die Meldepflicht habe auch schon immer für die Freigestellten gegolten. Gerade der Verein des Ef.s habe dies gewusst und in den vergangenen Jahren stets rechtzeitig gemeldet. In diesem Jahr habe der Verein dies schlicht vergessen, obwohl er noch zwei Wochen zuvor über den „Newsletter“ einen Hinweis erhalten habe. Eine Ausnahme könne er hier auch wegen des Gleichbehandlungsgebots nicht machen. Er habe auch anderen verspätet Gemeldeten die Teilnahme verweigert. Die Spielstärke der Betroffenen dürfe dabei keine Rolle spielen, so dass alle den gleichen Bestimmungen unterworfen seien.

Der Spruchausschuss hat Beweis erhoben durch die Befragung des Vereinsverantwortlichen K.S..


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e



Der gemäß § 1, Abs. 2 Rechtsordnung (RechtsO) statthafte Einspruch ist zulässig, denn der Ef. ist nach § 3, Ziffer 2, Satz 2 PTTV-Satzung Verbandsangehöriger und demnach gemäß § 7 RechtsO anrufungsberechtigt. Das Rechtsschutzbedürfnis (§ 8 RechtsO) ist evident, nachdem der Ef. die Startberechtigung für ein Turnier nicht erhielt und er darüber hinaus von höheren Ebenen ausgeschlossen wird, wodurch seine sportliche Aktivität beschnitten und seine Karriere in der Saison 2019/2020 in erheblichem Maße behindert wird. Der Einspruch wurde 16 Tage nach Mitteilung der Verspätung der Meldung seitens des Eg.s erhoben und somit deutlich innerhalb der sich aus § 9, Nr. 2 RechtsO ergebenden Frist. Weitere zwei Tage später war die Einspruchsgebühr gemäß § 11, Abs. 2 und 3 RechtsO, D. Kostenordnung eingezahlt worden und damit ebenfalls fristgemäß. § 14, Abs. 2 RechtsO wurde hinreichend beachtet.

Der Einspruch ist jedoch unbegründet, was nach erfolgter Anhörung der Parteien, welche unverzüglich durchgeführt wurde, beurteilt werden konnte. Damit bestand auch kein Verfügungsanspruch, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ebenfalls zurückzuweisen war.

Die vom Eg. ausgesprochene Nichtzulassung des Ef.s zum Bezirksranglistenturnier erfolgte letztlich zurecht.

Die Anmeldung des Ef.s erfolgte nach Ablauf der gesetzten Frist, also dem Zeitfenster innerhalb dessen Meldungen überhaupt möglich sind. Damit konnte die Meldung nicht als solche angesehen werden, so dass der Spieler genauso zu behandeln war, wie all diejenigen, die gar keine Meldung abgeben. Die Anmeldepflicht ergibt sich aus D 2 Wettspielordnung (WO). Die Anwendung der WO ergibt sich aus A 1 WO. Nach A 11.1 WO führt der PTTV u.a. Ranglistenturniere als weiterführende, also Qualifikationsveranstaltungen durch. Derartige Turniere haben den Status „offizielle Veranstaltungen“. Die Anforderungen, welche der Durchführer zu beachten hat, ergeben sich aus dem Abschnitt D WO. Ohne Relevanz für den vorliegenden Fall ist der Abschnitt N WO, der lediglich den technischen Ablauf der Ranglistenturniere vorgibt.
Aus D 1.5 WO ergibt sich eine Veröffentlichungspflicht. Diese hat der Eg. sowohl im Hinblick auf das Qualifikationsturnier, als auch auf das Ranglistenturnier selbst, erfüllt. Zu beachten ist, dass der Eg. als Veranstalter verpflichtet war Angaben zum Meldeschluss und etwaigen Nachmeldungen zu machen. Hierbei handelt es sich um einen notwendigen Ausschreibungsinhalt, auf den nicht, auch nicht teilweise, verzichtet werden kann. Nach § 19 PTTV-Satzung sollen die Mitteilungen der Organe im amtlichen Veröffentlichungsorgan bekannt gemacht werden. Dies ist hier geschehen, weil das amtliche Veröffentlichungsorgan die PTTV-Homepage, Unterseite „Amtlich“ ist gemäß A 5 Internetordnung und in der Veröffentlichung der konkrete Hinweis auf die Schaltfläche des Internetportals click-tt erfolgt war. Mit einigen weiteren „Klicks“, was mit dem analogen Blättern vergleichbar ist, war die Ausschreibung problemlos auffindbar.

Der Ef. kann hier mit dem Einwand, die Verpflichtung schon zum Qualifikationsturnier melden zu müssen, nicht wahrgenommen zu haben, nicht durchdringen.

Zwar ist sein Argument, für ihn habe kein Anlass bestanden, die Ausschreibung zum Qualifikationsturnier zu lesen, nicht nur nachvollziehbar, sondern auch zutreffend. Der Ef. war von amtlicher Seite von der Teilnahme am Qualifikationsturnier befreit worden. Nach dieser Veröffentlichung erfolgten mehr als 20 Einträge der verschiedenen Organe unter „Amtliche Bekanntmachungen“. Von keinem Verein kann erwartet werden, dass er sich alles, was amtlich bekannt gemacht wird, durchliest. Die Relevanz muss sich zwingend für alle angesprochenen Adressaten unmittelbar aus den Einträgen in den Spalten „Autor“ und „Titel“ ergeben. Wenn – wie vorliegend – vom ranghöheren Organ (Verbandsschülerwart) die Freistellung vom Qualifikationsturnier verfügt wird, ist es geradezu lebensfremd davon auszugehen, dass die freigestellten Akteure sich von der Ausschreibung zum Qualifikationsturnier angesprochen fühlen könnten. Wenn dennoch die meisten Freigestellten ihre Meldung rechtzeitig abgeben, ist dies entweder die Folge bereits in der Vergangenheit erworbenen Wissens der Vereinsvertreter oder dem Umstand geschuldet, dass Vereine deshalb die Ausschreibung studieren, weil sie nicht nur freigestellte Spieler in ihren Reihen haben, sondern auch qualifikationswillige Spieler, die „normal“ anzumelden sind.

Der Spruchausschuss hat durchaus Verständnis dafür, dass die Turnierverantwortlichen früh Bescheid wissen müssen, wer am Ranglistenturnier teilnimmt. Ferner sollten auch die Teilnehmer des Qualifikationsturniers möglichst direkt nach Turnierende wissen, ob sie weiter gekommen sind. Dafür muss der Turnierausrichter rechtzeitig wissen, ob die freigestellten Spieler auch tatsächlich teilnehmen werden. Im konkreten Fall wäre dies leicht möglich gewesen, weil die um einen Tag verspätete Meldung noch deutlich vor Beginn die Qualifikationsturniers eingegangen war. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil der Ordnungsgeber weder ein Ermessen einräumt, noch die Teilnahme vom Ausmaß der Verspätung abhängig macht. Dem Eg. zuzumuten ständig seine E-mails zu prüfen, ob vor der Veranstaltung noch Nachzügler sich melden und dann zu unterscheiden, ob die Zulassung ohne Mehraufwand erfolgen kann, würde zu weit führen. Da der Eg. auch zu einer Gleichbehandlung der Vereine verpflichtet ist, ist er gehalten ausnahmslos fristversäumende Spieler auszuschließen.

Aus Sicht des Spruchausschusses wäre es allerdings erwägenswert die Ordnungen dahingehend anzupassen, dass die nur geringfügig verspätet meldenden freigestellten Spieler mit einem Bußgeld belegt und zur Ausspielung der Rangliste zugelassen werden. Hilfreich wäre auch die Freistellung unter den Vorbehalt der fristgemäßen Meldung zu stellen, damit die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt schon gewarnt sind und wissen, dass sie den Meldetermin beachten müssen.

Die Hauptsacheentscheidung wird jedoch von diesen Überlegungen nicht tangiert. Entscheidungserheblich ist hier nämlich, dass dem Verein des Ef.s die Meldepflicht bekannt war. Der Umstand, dass der Hinweis zur Meldepflicht für den Ef. versteckt erfolgte, und von ihm gar nicht wahrgenommen werden musste, war für die Verspätung der Meldung gerade nicht kausal gewesen. Die Beweisaufnahme hat eindeutig ergeben, dass der Vereinsvertreter über die Meldepflicht und den Ultimo Bescheid wusste. Er war auch aufgrund vereinsinterner Organisation für die Meldung allein verantwortlich. Nach seiner Aussage habe er sich eigens zuvor einen Merkzettel geschrieben. Aufgrund einer Dienstreise sei dies in Vergessenheit geraten, was er zwar schnell, aber dennoch verspätet bemerkt und auch außerordentlich bedauert habe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 36, Abs. 1 RechtsO.



H a r z, S t e p h a n, S c h n e i d e r




R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G



Gegen dieses Urteil ist eine Berufung statthaft.

Diese ist innerhalb drei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem nächsten Montag, der auf die Veröffentlichung im Internet (www.pttv.de) folgt. Für die Berechnung des Fristendes ist der Zugang der Berufungseinlegungsschrift bei der Rechtsausschuss-Vorsitzenden maßgebend. Die Berufung ist in vierfacher Ausfertigung an den PTTV-Rechtsausschuss, zu Händen von Frau Cornelia Metz, Johann-Kraus-Straße 13 b, 67227 Frankenthal, zu richten.

Innerhalb der oben genannten Frist muss eine Gebühr in Höhe von EUR 50 auf das Verbandskonto eingezahlt werden.

(Bankverbindung: IBAN: DE28 5462 0093 6600 1550 06 bei der HypoVereinsbank Neustadt/W.)

Als fristwahrend gilt das Datum der Einzahlungsquittung.

Verbandsmitarbeiter sind von der Gebührenpflicht befreit, sofern sie als PTTV-Organ betroffen sind.

Jürgen Harz
Vorsitzender Spruchausschuss
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