Urteil Nr. 1794 - Vizepräsident Sport

20.06.2025
Finanziell: Nein
Urteil Rechtsausschuss 2 23/24

Anbei das Urteil des Rechtsausschusse in der Berufungssache des VTV Mundenheim zum Einsatz einer Spielerin in den Bezirks-Pokalendspielen.

Anmerkung: Das Urteil wird nur von mir veröffentlicht. Verantwortlich ist der Rechtsausschuss:

Pfälzischer Tischtennis-Verband
Rechtsausschuss
Urteil
In dem Berufungsverfahren des VTV Mundenheim e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Wolfgang Neßling, dieser vertreten durch den Tischtennis-Abteilungsleiter Mathias Kapp -Einspruchsführer - wegen eines bestimmten Spieleinsatzes in der Bezirks-Pokal-Endrunde, gegen den Pfälzischen Tischtennis Verband e.V., vertreten durch den Präsidenten Heiner Kronemayer, dieser vertreten durch den Bezirkssportwart VN, Dieter Weber,
hat der Rechtsausschuss auf die Berufung des pfälzischen Tischtennisverbandes durch den Vorsitzenden Patrick Königsamen und die Beisitzer Geißler und Klein am 05.06.25 ohne mündliche Verhandlung folgendes Urteil getroffen:
1. Die Berufung wird zurück gewiesen.
2. Die Kosten beider Instanzen trägt der VTV Mundenheim e.V.

Tatbestand:
Es wird zunächst auf die Tatbestandsdarstellung in dem Urteil des Spruchausschusses vom 25.04.24 verwiesen.
Fraglich ist bereits ob die Berufung fristgemäß eingelegt wurde. Gemäß ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung des Spruchausschusses ist die Berufung in vierfacher Ausfertigung an den PTTV Rechtsausschuss zu Händen von Herrn Patrick Königsamen, Ahornstraße 12, 76846 Hauenstein zu richten. Dies ist nicht erfolgt. Nach Mitteilung des Einspruchsführers erfolgte der Einspruch unter der E-Mail-Adresse kanzlei.hoeh@t-online.de.
Dies kann jedoch dahinstehen, da die Berufung unbegründet ist. Insoweit wird sich den Ausführungen des Spruchausschusses angeschlossen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 36 Abs. 1 RechtsO.

Königsamen Geißler Klein

veröffentlicht durch:


Peter Baumann
Vizepräsident Sport
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