Urteil Nr. 1610 - Vorsitzender Spruchausschuss

25.04.2024
Finanziell: Nein
VTV Mundenheim // PTTV, Bezirkssportwart V-N, Weber





In dem Einspruchsverfahren des VTV Mundenheim e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Wolfgang Neßling, dieser vertreten durch den Tischtennis-Abteilungsleiter Mathias Kapp - Einspruchsführer - wegen eines bestimmten Spielereinsatzes in der Bezirks-Pokalendrunde, gegen den Pfälzischen Tischtennis-Verband e.V., vertreten durch den Präsidenten Heiner Kronemeyer, dieser hier vertreten durch den Bezirkssportwart V-N, Dieter Weber - Einspruchsgegner - hat der Spruchausschuss ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Harz und die Beisitzer Reissenweber und Louis am 09.04.2024 folgende Entscheidung getroffen:



1.Der Einspruch wird abgewiesen.

2. Der Einspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.




T a t b e s t a n d

Am 18.02. 2024 fand in Großniedesheim die Pokal-Endrunde des Bezirks Vorderpfalz-Nord in der Altersklasse U19 der Jungen statt, an der neben der Mannschaft des Einspruchsführers (Ef.) auch eine Mannschaft der TTF Frankenthal und zwei weitere Mannschaften teilnahmen. Im Endspiel, das auf 12.30 Uhr angesetzt war, traf die Mannschaft des Ef.s auf den TTF Frankenthal, in dem sie mit 1:4 unterlag. TTF Frankenthal hatte u.a. die Spielerin D. Leckel eingesetzt. Diese Spielerin war zuvor um 10 Uhr im Halbfinale des U15 Wettbewerbs der Jungen für ihren Verein im Einsatz gewesen. TTF Frankenthal war nach Spielende als Bezirkspokalsieger geehrt worden. Der Ef. beanstandete den Einsatz der Spielerin Leckel und protestierte gegen die Spielwertung und somit gegen den Pokalsieg. Mit Urteil vom 22.02.2024 wurde seitens des Einspruchsgegners (Eg.) der Protest abgewiesen. Dagegen legte der Ef. am 29.02.2024 per Email Einspruch beim Spruchausschuss ein. Die Einspruchsgebühr in Höhe von 30 Euro hatte er bereits am 26.02.2024 auf das PTTV-Konto überwiesen.

Der Einspruchsführer ist der Auffassung, dass die Spielerin Leckel nicht im Endspiel hätte eingesetzt werden dürfen. Er stützt dies auf D 1.3, Satz 2 – 4 Wettspielordnung (WO). Dort sei festgelegt, dass Mehrfachnennungen in verschiedenen Alters- oder Leistungsklassen bei einer Veranstaltung nicht zulässig seien. Von dem Recht Ausnahmen zuzulassen, sei seitens des Verbands kein Gebrauch gemacht worden. Insbesondere sei keine Ausschreibung veröffentlicht worden, wo dies hätte geregelt werden können. Der Ef. meint, dass der Abschnitt D anzuwenden sei, weil er sich auf alle Turnierformen beziehe und eine Unterscheidung zwischen Individual- und Mannschaftswettbewerben nicht vorgenommen werde. Auch aus den Veröffentlichungen der übrigen Bezirke für deren Veranstaltungen gehe klar hervor, dass von einem Turnier auszugehen sei. Dem Doppelstartverbot stehe auch nicht entgegen, dass die gegenteilige Praxis schon seit unzähligen Jahren Usus sei. Ein Gewohnheitsrecht bestehe nicht, wenn die Handhabung den Vorschriften der WO widerspreche. Ferner sei in der Vergangenheit schon der Doppelstart ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Sinngemäß beantragt der Ef. das Finalergebnis aufzuheben.

Der Eg. beantragt den Einspruch abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass kein Turnier im Sinne des Abschnitts D WO vorliege. Es werden lediglich aus terminlichen Gründen zwei Runden des Pokalwettbewerbs an einem Tag ausgetragen. Im Übrigen gelte für den Pokalwettbewerb der Abschnitt K WO. Die Meldung für den Pokalwettbewerb erfolge bereits mit der Vereinsmeldung, so dass damit die Pokalregelungen akzeptiert werden. Im Übrigen wäre es absurd, wenn bei den letzten beiden, an einem Tag ausgespielten Runden andere Regelungen gelten würden als in den Runden zuvor, die getrennt ausgetragen würden. Letztlich sei der Verband auch frei in seiner Entscheidung, ob er für jede einzelne Runde einen Termin ansetzt oder mehrere Runden gemeinsam im Rahmen einer Veranstaltung durchführt. Maßgeblich sei der Abschnitt K der WO mit speziellen Regelungen, die deshalb vorgehen und die Meldebestimmungen für Mannschaftswettbewerbe. Daher komme es allein darauf an, dass die eingesetzten Spieler in der gültigen Mannschaftsmeldung enthalten seien und zum Zeitpunkt ihres Einsatzes ein Mannschaftsspiel, an dem sie ebenfalls teilgenommen haben, bereits beendet sei.




E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e


Der Einspruch ist statthaft gemäß § 1, Abs. 2 Rechtsordnung (RechtsO), da er sich gegen die vom Eg. vorgenommene Entscheidung richtet, eine bestimmte Spielerin der gegnerischen Mannschaft zuzulassen und die nach dem Pokalspiel erfolgte Spielwertung. Nachdem zwischen dem Pokalfinale und der Anrufung des Spruchausschusses gerade nur 12 Tage liegen, erübrigen sich Ausführungen zur Fristgebundenheit (§ 9, Ziffer 2 RechtsO). Dies gilt erst recht für die Gebührenpflicht (§ 11, Abs. 1 und 2 RechtsO, A 2.9 Kostenordnung),welche sogar drei Tage früher erfüllt wurde. Der Ef. ist gemäß § 3, Ziffer 2 PTTV-Satzung Verbandsmitglied und demnach entsprechend § 7 RechtsO anrufungsberechtigt. Auch das in § 8 RechtsO geforderte Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, weil es um eine Spielwertung und hier sogar um den Pokalsieg geht und somit der Kernbereich eines sich dem Wettkampf stellenden Sportvereins betroffen ist. Die aus § 14, Abs. 2 und 3 RechtsO folgenden Formalien sind offenkundig beachtet worden.

Der Einspruch ist allerdings unbegründet.

Ob ein Verstoß gegen D 1.3, Satz 2 WO zwingend zu einer Niederlagenwertung führt, kann vorliegend dahinstehen. Der Ef. geht offenbar davon aus, ohne jedoch die rechtliche Grundlage für eine entsprechende Spielwertung zu benennen. Die Spielerin Leckel war ohne Zweifel im Besitz einer Spiel- als auch Einsatzberechtigung. Sie war auf der entsprechenden, von amtlicher Stelle genehmigten Mannschaftsmeldung aufgeführt. Das Verbot temporär für eine bestimmte Veranstaltung oder ein bestimmtes Spiel nicht starten zu dürfen, muss bei Zuwiderhandlung nicht unbedingt zu einer Niederlagenwertung führen. Ein Fall des E 3.2, 1. Alternative WO liegt nicht vor, weil die Spielerin nach dem Verständnis des Ef.s nur für das Finale „gesperrt“ gewesen sein soll, weil sie am gleichen Tag auch in einer anderen Konkurrenz gestartet war. Damit läge ein bedingtes Einsatzverbot vor. Dies kennt die WO nicht und ist v.a. nicht Gegenstand von E 3.2 WO. Die grundsätzliche Einsatzberechtigung wird damit nicht in Frage gestellt. Es ist ohnehin fraglich, ob sich D 1.3, Satz 2 WO nicht nur an den Turnierveranstalter richtet oder Verstöße nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden oder sogar zum Status „nicht spielberechtigt“ führen soll. Dem Ef. muss jedenfalls zugestimmt werden, dass die WO-Norm an Bestimmtheit zu wünschen übrig lässt und insbesondere die Folgen von Verstößen nicht benennt. Letztlich kommt es darauf auch vorliegend nicht an, weil die Teilnahme der Spüielerin Leckel im Finale ordnungsgemäß war. Zwar handelt es sich bei Veranstaltungen, bei denen mehrere Mannschaften zum Wettkampf gegeneinander antreten um ein Turnier. Dies ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Verständnis des Begriffs „Turnier“, sondern beispielsweise auch aus A 11.3.1 WO. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb der WO-Abschnitt D nicht auch für Mannschaftsturniere gelten soll. Der Ef. verkennt jedoch, dass die Norm D 1.3, Satz 2 WO nicht ausnahmslos für alle Mannschaftsturniere zur Anwendung kommen kann. Die Pokalendrunde lässt sich nicht über A 5.1 WO (Definitionen) als Turnier qualifizieren, weil der Begriff „Turnier“ in der Begriffsaufzählung nicht enthalten ist. Zutreffend führt der Ef. aus, dass es sich bei der Veranstaltung um eine solche gemäß A 11.2 WO handelt. Unter diesem Punkt sind die Pokalmeisterschaften ausdrücklich genannt, aber eben keine Turniere. Im Gegensatz hierzu steht A 11.3.1 und 11.3.2 WO. Hier sind die Turniere expressis verbis aufgeführt. Daraus ist zu schließen, dass die Pokalmeisterschaften des Verbandes (A 11.2) gerade keine Turniere im Sinne der WO sind. Damit ist der Weg zu D 1.3, Satz 2 WO versperrt. Dies erscheint auch logisch, nachdem der Pokalwettbewerb durch seine eigene Nennung in A 11.2 WO hervorgehoben und spezifiziert wird. Dies korrespondiert auch mit dem WO-Abschnitt K, wo die Besonderheiten des Pokalwettbewerbs normiert sind und der als lex specialis Vorrang genießt. Gerade K4 und K5 WO regelt die Bedingungen des Einsatzes der Spieler. Hier findet sich gerade nicht die vom Ef. behauptete Beschränkung. Ferner wäre es nicht nachvollziehbar und dem bloßen Willen des Verbandes unterworfen, eine solche Beschränkung zu normieren, für den Fall, dass mehrere Pokalrunden an einem Ort und Termin, ähnlich einem Turnier ausgetragen werden anstatt jede Runde separat und einzeln auszutragen. Dies würde gar zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Nachdem das Finale, an dem die Mannschaft des Ef.s beteiligt war, erst begann, als das Spiel der anderen Klasse, in dem die Spielerin Leckel mitgewirkt hatte, bereits beendet war, bestehen gegen ihren Einsatz im Endspiel der älteren Jugendklasse keinerlei Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 36 RechtsO.




H a r z - L o u i s - R e i s s e n w e b e r





R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G



Gegen dieses Urteil ist eine Berufung statthaft.

Diese ist innerhalb drei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem nächsten Montag, der auf die Veröffentlichung im Internet (www.pttv.de) folgt. Für die Berechnung des Fristendes ist der Zugang der Berufungseinlegungsschrift bei der Rechtsausschuss-Vorsitzenden maßgebend. Die Berufung ist in vierfacher Ausfertigung an den PTTV-Rechtsausschuss, zu Händen von Herrn Patrick Königsamen, Patrick Königsamen, Ahornstraße 12, 76846 Hauenstein, zu richten.

Innerhalb der oben genannten Frist muss eine Gebühr in Höhe von 50 Euro auf das Verbandskonto eingezahlt werden (Bankverbindung: IBAN: DE28 5462 0093 6600 1550 06 bei der HypoVereinsbank).

Als fristwahrend gilt das Datum der Einzahlungsquittung.

Verbandsmitarbeiter sind von der Gebührenpflicht befreit, sofern sie als PTTV-Organ betroffen sind.

Jürgen Harz
Vorsitzender Spruchausschuss
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