Urteil Nr. 1609 - Vorsitzender Spruchausschuss

25.04.2024
Finanziell: Nein
TTC Bann // PTTV, Bezirkssportwart W-N, Kobza




In dem Einspruchsverfahren des TTC Bann e.V., vertreten durch den 2. Vorsitzenden Clemens Strasser - Einspruchsführer - gegen den Pfälzischen Tischtennis-Verbands e.V., vertreten durch den Präsidenten Heiner Kronemeyer, dieser hier vertreten durch den Bezirkssportwart W-N, Udo Kobza - Einspruchsgegner - Beigeladener: TSG Kaiserslautern, vertreten durch Bijan Kalhorifar wegen Spielwertung hat der Spruchausschuss ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Harz und die Beisitzer Reissenweber und Louis am 02.04.2024 folgende Entscheidung getroffen:





1. Das Urteil Nr. 1546 wird aufgehoben. Das Meisterschaftsspiel der Bezirksoberliga W-N der Herren TSG Kaiserslautern IV – TTC Bann wird mit 0:2 Punkten und 0:9 Spielen für TSG Kaiserslautern IV und TTC Bann als verloren gewertet.


2. Der Einspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.







T a t b e s t a n d





Am 12.01. 2024 trat die erste Herrenmannschaft des Einspruchsführers (Ef.) in der Bezirksoberliga bei der vierten Mannschaft des Beigeladenen (Beig.) an. An Postion 5 und 6 waren die Ersatzspieler M. und L. G. aufgestellt, die der vierten Mannschaft (Kreisklasse A) zugeordnet sind und die den Spielern der Beig. persönlich unbekannt waren. Keiner der beiden Mannschaftsführer (Mf.) führte eine Personenkontrolle durch oder unternahm aktiv eine Identifikation irgend eines Spielers. Beide Ersatzspieler der Mannschaft des Ef.s bildeten das Doppel 1 und waren gegen das Doppel 2 der gegnerischen Mannschaft angetreten, welches aus den an Position 2 und 5 aufgestellten Spielern bestanden hatte. An Position 6 des Beig. war die einzige weibliche Spielerin unter den bei diesem Mannschaftskampf Beteiligten aufgestellt. Als die Spiele des hinteren Paarkreuzes an der Reihe waren, stand es 7:1 für die Mannschaft des Beig.. Diese Begegnungen wurden zeitlich kurz hintereinander aufgerufen. Dabei kam es entgegen der Eintragung im Spielbericht zu den Begegnungen 5 gegen 5 und 6 gegen 6. Hinsichtlich des einen Spiels kam es zu Diskussionen, weil der Spieler des Ef.s darauf bestand mit Kopfbedeckung anzutreten, was von seiner Gegnerin beanstandet worden war. Zudem fungierte der Mf. des Ef.s bei einem Spiel als Tischschiedsrichter. Beide Spiele wurden von den für den Beig, Angetretenen gewonnen und danach ein 9:1 Sieg des Beig. festgestellt. Von keiner Seite waren Einwände erhoben worden, sondern der Spielbericht mit dem oben genannten Ergebnis bestätigt und unterschrieben worden. Der Einspruchsgegner (Eg.) wertete das Spiel mit 9:1 für das Team des Beig. Dagegen legte der Ef. am 15.01. Einspruch beim Eg. ein, den dieser mit Urteil vom 21.01. zurückwies. Dagegen legte der Ef. Rechtsmittel ein, welches dem Spruchausschuss am 27.01.2024 zugegangen war. Die Einspruchsgebühr in Höhe von 30 Euro war bereits am 24.01. auf dem PTTV-Konto eingegangen.


Der Ef. Ist der Auffassung, dass er seiner Verpflichtung, für die korrekte Aufstellung und die richtigen Einträge im Spielbericht zu sorgen, nachgekommen sei. Schließlich seien diese Einträge allesamt ordnungsgemäß gewesen. Der Mf. der Heimmannschaft habe indessen gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen die richtigen Paarungen aufzurufen. Im weiteren Verlauf trägt er vor, dass der Mf. der Heimmannschaft seiner sich aus der Wettspielordnung (WO) ergebenden Verantwortung des korrekten Ablaufs des Mannschaftskampfs nicht gerecht geworden sei. Er wirft dem jeweiligen Gegner vor nicht richtig aufgepasst zu haben und zudem seien die Spielaufrufe nicht ausreichend laut und deutlich genug gewesen. Die Fehler des Mf.s der eigenen Mannschaft werden nicht bestritten. Im Übrigen hätte aber der Mf. der Heimmannnschaft zudem in Anbetracht der ihm unbekannten Spieler nachfragen müssen. Letztlich sei ihm auch vorzuwerfen, dass er den Spieler L. G. hätte erkennen müssen, weil ihm dessen Bruder, der ebenfalls an dem Spiel mitgewirkt habe und deren Vater seit Jahren gut bekannt sei und diese aufgrund eindeutiger Ähnlichkeit klar zu identifizieren gewesen seien. Jedenfalls seien seine Spieler angetreten. Man habe dies gleich nach der Feststellung, dass die verkehrten Spiele ausgetragen wurden, dem Eg. mitgeteilt und Protest eingelegt. Ergänzend verweist der Ef. auf eine Klassenleiterentscheidung eines anderen Bezirks aus dem Vorjahr, der gleich gelagert gewesen, aber anders entschieden worden sei.


Der Einspruchsführer beantragt sinngemäß die Aufhebung der Klassenleiterentscheidung und Überprüfung der Spielwertung.


Der Einspruchsgegner beharrt auf seiner Entscheidung. Für einen Protest sei nach der Unterzeichnung des Spielberichts kein Raum. Der Ef. habe ihn auf die Ungereimtheiten hingewiesen und erst am Tag danach Protest eingelegt. Für ihn sei entscheidend, dass die Mannschaften im Einzel und Doppel richtig aufgestellt und der Spielbericht korrekt ausgefüllt gewesen und letztlich einvernehmlich durch Unterschrift bestätigt worden sei. Er schließe nicht aus, dass der Ef. den Fehler früher bemerkt und auf eine ihn begünstigende Umwertung spekuliert habe.


Der Beigeladene stellt keinen Antrag, stellt aber klar, dass der Mf. die Begegnungen, wie sie im Spielbericht standen, aufgerufen habe. Man sei davon ausgegangen, dass darauf auch die tatsächlich genannten Spieler an den Tisch gehen würden. Letztlich sei es Aufgabe des Mf. des Ef.s darauf zu achten und zu sorgen, dass der Spieler seiner Mannschaft antritt, der tatsächlich an der Reihe ist.







E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e





Der Einspruch ist statthaft gemäß § 1, Abs. 2 Rechtsordnung (RechtsO), da er sich gegen die vom Spielleiter vorgenommenen Klassenleiterentscheidung richtet. Damit kann dahinstehen, ob dem ein Protest vorausgegangen war. Vorsorglich wird klargestellt, dass kein wirksamer Protest erhoben wurde. § 1, Abs.1 RechtsO verweist hierzu auf A 19.1 WO. Danach ist klar, dass nach Abschluss eines Mannschaftskampfs dies nicht mehr möglich ist. Damit auch solche Sachverhalte geprüft und geahndet werden können, sorgt A 19.2 WO. Nachdem zwischen dem Mannschaftskampf und der Anrufung des Spruchausschusses gerade nur 15 Tage liegen, erübrigen sich Ausführungen zur Fristgebundenheit (§ 9, Ziffer 2 RechtsO). Dies gilt erst recht für die Gebührenpflicht (§ 11, Abs. 1 und 2 RechtsO, A 2.9 Kostenordnung). Der Ef. ist gemäß § 3, Ziffer 2 PTTV-Satzung Verbandsmitglied und demnach entsprechend § 7 RechtsO anrufungsberechtigt. Auch das in § 8 RechtsO geforderte Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, weil es um eine Spielwertung geht und somit Einfluss auf das Abbild des sportlichen Ergebnisses eines ganzen Spieljahres genommen wird, also den Kernbereich eines sich dem Wettkampf stellenden Sportvereins. Die aus § 14, Abs. 2 und 3 RechtsO folgenden Formalien sind offenkundig beachtet worden.


Vorab ist festzustellen, dass die vom Ef. erwähnte Klassenleiterentscheidung aus dem Vorjahr vollkommen irrelevant ist. Abgesehen davon, dass Klassenleiterentscheidungen niemals präjudiziell für ein sportgerichtliches Verfahren sein können, sind die näheren Umstände, die zu der seinerzeitigen Entscheidung führten, weder dargestellt worden, noch sind diese dem Spruchausschuss bekannt. Der hier betroffene Mannschaftskampf ist für beide Mannschaften mit 0:2 Punkten und 0:9 Spielen als verloren zu werten, was sich aus E 3.2, letzter Satz WO ergibt. Beiden Mannschaften ist vorzuwerfen gegen I 5.2 WO verstoßen zu haben. Keiner der beiden Mf. hat weder die gegnerisiche Mannschaftsmeldung eingesehen, noch die Identität der Spieler geprüft. Dieser Verstoß allein führt jedoch nicht zu einer Niederlagenwertung, was aus der abschließenden Aufzählung der Norm E 5.2 WO folgt. Hier liegt jedoch zusätzlich ein schuldhafter Spielabbruch vor. Insoweit verlangt die WO keinen vorsätzlichen Abbruch, so dass Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässiges Handeln liegt auf beiden Seiten eindeutig vor, teilweise ist gar von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Ein Spielabbruch liegt vor, weil das Spiel einvernehmlich vorzeitig beendet worden war (E 2.5 WO). Die absolvierten Spiele 5 gegen 5 und 6 gegen 6 gehören zwar zum Spielsystem, wären aber erst als Spiele Nr. 14 und 15 durchzuführen gewesen (E 6.2 WO) und hätten deshalb zum Zeitpunkt der Spielbeendigung nicht gewertet werden dürfen. Daher stand es zu diesem Zeitpunkt erst 7:1 und der Mannschaftskampf war noch nicht beendet, so dass er hätte fortgesetzt werden müssen (E 2.3 WO).


Dem Beig. ist vorzuwerfen gegen I 5.2 WO (s.o.) verstoßen zu haben. Dies führte dazu, dass er die gegnerischen Spieler M. und L.G. nicht identifizieren und daher die angetretenen Spieler nicht zuordnen konnte. Er war gutgläubig davon ausgegangen, dass die Spieler des Gegners an den aufgerufenen Tisch gehen, die laut WO und dem Spielbericht an der Reihe waren. Genau das Risiko des Versäumnisses der Prüfungspflicht hat sich bei diesem Mannschaftskampf realisiert, indem die „falschen“ Spiele ausgetragen wurden. Wäre der Mf. des Beig. seiner Prüfungspflicht nachgekommen, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fehler vermieden oder rechtzeitig erkannt worden, so dass dieser mit kausal für die vorzeitige Spielbeendigung, also den Spielabbruch war. Aus diesem Grund ist die zu Lasten des Beig. tenorierte Folge zwingend. Sein Verschulden ist nicht derart gering, dass es sich nicht ausgewirkt hätte und hinter dem des Ef. zurücktreten würde. Nur dann hätte es unberücksichtigt bleiben können. Allerdings verfangen die übrigen Vorwürfe, die seitens des Ef.s gegenüber dem Beig. vorgetragen wurde, nicht. Der Standpunkt, der Mf. des Beig. hätte an dem Phänotyp „G.“ erkennen können, welcher Spieler des Ef.s zu dieser Familie gehört, erscheint arg weit hergeholt. Abgesehen davon, dass ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch der Spieler M. zur Verwandtschaft gehört, ist ein Mf. gewiss nicht gehalten, sich Gedanken über eventuelle DNA-Verwandtschaften zu machen. I.Ü. trägt der Gäste-Mf. genausoviel Verantwortung wie derjenige des Heimvereins für eine wo-gemäße Austragung des Mannschaftskampfs zu sorgen. Lediglich bezüglich der Vorhaltung der notwendigen Materialien und der Führung des Spielberichts einschließlich der Aufrufe der Spiele ist die alleinige Zuständigkeit des Heim-Mf. gegeben. Darin lag jedoch keine Ursache für den unterlaufenen Irrtum.


Geradezu gravierend hingegen waren die Fehler des Ef.s., der auch solche einräumt, ohne aber das Zustandekommen erklären zu können. Der Mf. trägt, wie oben ausgeführt, Mitverantwortung für den korrekten Ablauf, so dass er u.a. stets darauf zu achten hat, dass seine Mitspieler rechtzeitig gegen den vorgesehenen Spieler antreten. Dies hat er offenbar sträflich unterlassen. Zu bedenken ist, dass ihm das Spielsystem und die Spielreihenfolge allein schon aufgrund langjähriger Erfahrung bestens bekannt war. Auch seine Mitspieler und deren Position kannte er genau, nachdem er die Aufstellung dem gegnerischen Mf. mitgeteilt hatte. Hinzu kommt, dass ihm auch die Spieler der Heimmannschaft mit jeweiligem Namen bekannt waren. Gleichwohl war ihm nicht aufgefallen, dass seine Spieler des hinteren Paarkreuzes gegen einen nicht vorgesehenen Spieler angetreten waren. Der Fehler stößt aufgrund zweier Umstände auf völliges Unverständnis. Der Mf. des Ef.s fungierte nämlich noch als Tischschiedsrichter des einen Spiels, so dass er während dreier Sätze unmittelbar dabei saß und ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte den Fehler zu vergegenwärtigen. Darüberhinaus war eines der beiden Spiele mit Diskussionen begleitet wegen einer strittigen Kopfbedeckung seines Spielers, was gerade ihm als Mf. nicht entgangen sein konnte. Auch dadurch war ihm nachdrücklich vor Augen geführt worden, welcher seiner Spieler gerade gegen wen angetreten war. Ein Vorwurf ist auch dem Spieler des Ef.s L. G. zu machen. Zwar darf ein Spieler sich darauf verlassen, dass sein Mf. den korrekten Ablauf im Blick hat und gegebenenfalls einschreitet. Hier war es jedoch so, dass sein richtiger Gegner ihm aus dem vorherigen Doppel hätte bekannt vorkommen müssen. Stattdessen war er gegen die einzige Frau des Gegners angetreten, die keinesfalls seine Gegnerin zu diesem Zeitpunkt hätte sein können. Ein derart nachlässiges Verhalten in einem Mannschaftskampf ist nicht nachvollziehbar.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 36, Abs. 2 RechtsO.







H a r z - L o u i s - R e i s s e n w e b e r








R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G





Gegen dieses Urteil ist eine Berufung statthaft.


Diese ist innerhalb drei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem nächsten Montag, der auf die Veröffentlichung im Internet (www.pttv.de) folgt. Für die Berechnung des Fristendes ist der Zugang der Berufungseinlegungsschrift bei der Rechtsausschuss-Vorsitzenden maßgebend. Die Berufung ist in vierfacher Ausfertigung an den PTTV-Rechtsausschuss, zu Händen von Herrn Patrick Königsamen, Patrick Königsamen, Ahornstraße 12, 76846 Hauenstein, zu richten.


Innerhalb der oben genannten Frist muss eine Gebühr in Höhe von 50 Euro auf das Verbandskonto eingezahlt werden (Bankverbindung: IBAN: DE28 5462 0093 6600 1550 06 bei der HypoVereinsbank).


Als fristwahrend gilt das Datum der Einzahlungsquittung.


Verbandsmitarbeiter sind von der Gebührenpflicht befreit, sofern sie als PTTV-Organ betroffen sind.

Jürgen Harz
Vorsitzender Spruchausschuss
Zurück zur Übersicht