Urteil Nr. 912 - Vorsitzender Spruchausschuss

26.04.2020
Finanziell: Nein
TTC Sand // Bezirkssportwart W-N, Kaduk

In dem wegen Nichtteilnahme am Bezirkstag eingeleiteten Disziplinarverfahren des TTC Sand, vertreten durch den Vorsitzenden Christoph Ludes, dieser hier vertreten durch den Abteilungsleiter Bernd Wilner – Einspruchsführer – gegen den Pfälzischen Tischtennis-Verband e. V., vertreten durch den Präsidenten Heiner Kronemayer, dieser hier vertreten durch den Bezirkssportwart W-N, Christian Kaduk – Einspruchsgegner – hat der Spruchausschuss durch den Vorsitzenden Harz sowie die Beisitzer Spohn und Fischer ohne mündliche Verhandlung am 05.03. 2020 folgende Entscheidung getroffen:

1. Das Urteil Nr. 863 des Einspruchsgegners vom 24.01. 2020 wird aufgehoben.
2. Der Einspruchsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

T a t b e s t a n d

Am 09.08. 2019 fand in Hirschhorn der zweite Bezirkstag des Bezirks Westpfalz-Nord statt. Die Einladung war am 05.07. 2019 mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter dem Menu „Service“, dort unter der Rubrik „Amtliche Veröffentlichungen“ auf der PTTV-Homepage eingestellt worden. Die Tagesordnung führte unter Ziffer 2 „Feststellung der Anwesenheit“ auf. Zudem enthielt die Einladung den Satz: „Zu dem Bezirkstag hat jeder Verein nach Satzung PTTV § 11, Abs. 1 einen Vertreter zu entsenden.“ Vom Einspruchsführer (Ef.) war kein Vertreter erschienen.
Am 24.01. 2020 veröffentlichte der Einspruchsgegner (Eg.) Urteil Nr. 863. Damit wurde dem Eg. wegen Fehlens beim Bezirkstag ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro auferlegt. Gegen dieses Urteil erhob der Ef. per email vom 29.01. 2020 Einspruch. Am gleichen Tag überwies er die Einspruchsgebühr in Höhe von 30 Euro.
Der Einspruchsführer trägt vor, dass die Bußgeldentscheidung verjährt sei. Laut Internetordnung (IO) sei das Urteil erst am 27.01. 2020 wirksam. Der Bezirkstag habe aber schon über fünf Monate zuvor stattgefunden. Seitens des Eg.s habe keine zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist führende Handlung stattgefunden.
Der Einspruchsführer beantragt die Aufhebung des Urteils Nr. 863 und die Erstattung seiner Kosten.
Der Einspruchsgegner beantragt den Einspruch abzuweisen. Er betont, dass der Ef. eindeutig unentschuldigt dem Bezirkstag ferngeblieben sei und er gegen eine satzungsmäßige Pflicht verstoßen habe, was entsprechend der Kostenordnung zu bestrafen gewesen sei. Dies sei dem Ef. auch von Anfang an klar gewesen. Eine frühere Veröffentlichung des Urteils sei ihm nicht möglich gewesen aufgrund einiger privater Ereignisse und zu priorisierender Verpflichtungen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der gemäß § 1, Abs. 2 Rechtsordnung (RechtsO) statthafte Einspruch ist zulässig, denn der Ef. ist gemäß § 3, Ziffer 2 PTTV-Satzung Verbandsmitglied und demnach gemäß § 7 RechtsO anrufungsberechtigt. Auch das in § 8 RechtsO geforderte Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, weil dem Ef. eine Geldbuße auferlegt wurde, die seinen Haushalt belastet. Der Einspruch wurde auch klar innerhalb der in § 9, Nr. 2 RechtsO vorgesehenen Frist erhoben. Die Verpflichtung zur Zahlung der Einspruchsgebühr war vom Ef. ebenfalls frühzeitig erfüllt worden (§ 11, Abs. 2 und 3, § 9, Nr. 2 RechtsO, D. KostenO). Die Voraussetzungen des § 14, Abs. 2 und 3 RechtsO liegen offenkundig vor.
Der Einspruch ist auch begründet, weil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Entscheidung der Ordnungsverstoß bereits verjährt war. Letztlich kommt es nicht darauf an, dass das Urteil gemäß A 5 IO erst am folgendem Montag, also dem 27.01 2020 wirksam bekannt gemacht war, weil die Verjährung schon erheblich früher, nämlich am 09.12. eingetreten war. Die viermonatige Verjährungsfrist ergibt sich aus § 28, Abs. 1 RechtsO, denn der Eg. hatte in Übereinstimmung mit B. 1.6 KostenO eine höhere als 25 Euro betragende Geldbuße, nämlich eine solche in Höhe von 40 Euro verhängt, nachdem der Ef. gegen die Verpflichtung den Bezirkstag zu besuchen (§ 11, Abs. 1, Satz 2, PTTV-Satzung) verstoßen hatte.
Zu laufen beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 28, Abs. 4 RechtsO mit der Kenntnisnahme des Straforgans von dem Ordnungsverstoß. Dies war hier der Tag des Verstoßes, also der 09.08. 2019, denn laut Tagesordnung wurde während des Bezirkstags die Anwesenheit der Vereine und somit auch das Fehlen des Ef.s festgestellt.
Hinweise auf eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 28, Abs. 3 RechtsO liegen nicht vor und wurden vom Eg. auch nicht vorgetragen.
Sein Einwand er sei an einer früheren Veröffentlichung gehindert gewesen, ist irrelevant, so dass es unerheblich ist, ob der Verhinderung subjektive oder objektive Umstände zu Grunde lagen oder überhaupt eine solche vorgelegen hatte. Die Verjährung tritt ohne Zutun und einfach durch Zeitablauf ein. Verantwortlich für den Eintritt der Verjährung ist der Verband und nicht die für ihn handelnde natürliche Person. Der Eg. muss durch organisatorische Maßnahmen sicher stellen, dass Verjährung nicht eintritt. Dazu kann er auch die Unterstützung anderer Verbandsmitarbeiter in Anspruch nehmen. Es wäre hier ein Leichtes gewesen, die Verjährung zu unterbrechen, was auch ein anderes Mitglied des Bezirkssportausschusses hätte erledigen können. Das Risiko, dass unvorhersehbare Ereignisse eine Urteilsveröffentlichung oder die Erteilung eines Hinweises vereiteln, trägt allein der Eg. Dies ist der Verjährung geradezu immanent, welche im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zu jeder Rechtsordnung gehört. Wäre der Eintritt der Verjährung von subjektiven Elementen abhängig oder von Ereignissen, welche nicht jedem Beteiligten zwingend bekannt sind, wäre die Verjährung manipulierbar. Notwendig wäre letztlich auch stets eine bewertende Beurteilung eines Dritten. Dies würde dem Ziel Rechtssicherheit zu schaffen zuwider laufen und vertrüge sich gerade nicht mit dem Wesen der Verjährung, deren Vorliegen ausschließlich von objektiven Sachverhalten abhängt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 36, Abs. 1 RechtsO.

Harz, Spohn, Fischer

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen dieses Urteil ist eine Berufung statthaft.
Diese ist innerhalb drei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem nächsten Montag, der auf die Veröffentlichung im Internet (www.pttv.de) folgt. Für die Berechnung des Fristendes ist der Zugang der Berufungseinlegungsschrift bei der Rechtsausschuss-Vorsitzenden maßgebend. Die Berufung ist in vierfacher Ausfertigung an den PTTV-Rechtsausschuss, zu Händen von Frau Cornelia Metz, Johann-Kraus-Straße 13 b, 67227 Frankenthal, zu richten.
Innerhalb der oben genannten Frist muss eine Gebühr in Höhe von EUR 50 auf das Verbandskonto eingezahlt werden.
(Bankverbindung: IBAN: DE28 5462 0093 6600 1550 06 bei der HypoVereinsbank Neustadt/W.)
Als fristwahrend gilt das Datum der Einzahlungsquittung.
Verbandsmitarbeiter sind von der Gebührenpflicht befreit, sofern sie als PTTV-Organ betroffen sind.





Jürgen Harz
Vorsitzender Spruchausschuss
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