Urteil Nr. 911 - Vorsitzender Spruchausschuss

14.04.2020
Finanziell: Nein
TV Waldmohr // BSW W-N, Kaduk

In dem wegen Nichtantretens zu einem Meisterschaftsspiel eingeleiteten Disziplinarverfahren des TV Waldmohr, vertreten durch den Vorsitzenden Wolfgang Bentz, dieser hier vertreten durch den Abteilungsleiter Christian Krupp – Einspruchsführer – gegen den Pfälzischen Tischtennis-Verband e. V., vertreten durch den Präsidenten Heiner Krone-mayer, dieser hier vertreten durch den Bezirkssportwart W-N, Christian Kaduk – Einspruchsgegner – hat der Spruchausschuss durch den Vorsitzenden Harz sowie die Beisitzer Spohn und Fischer ohne mündliche Verhandlung am 05.03. 2020 folgende Entscheidung getroffen:

1. Der Einspruch wird abgewiesen.
2. Der Einspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.

T a t b e s t a n d

In der Bezirksklasse West der Herren des Bezirks Westpfalz-Nord war gemäß veröffentlichtem Spielplan für den 07.12. 2019 das Meisterschaftsspiel der ersten Mannschaft des Einspruchsführers (Ef.) beim FC Queidersbach angesetzt. Seitens des Mannschaftsführers des Ef.s wurde per email vom 02.12. 2019 angekündigt, dass man keine Mannschaft zusammen bekommen und deshalb nicht antreten werde. Am 08. 12. 2019 war im Ergebnisportal click-tt das Nichtantreten und die Spielwertung eingestellt worden und seit diesem Zeitpunkt öffentlich einzusehen. Am 24.01. 2020 veröffentlichte der Einspruchs-gegner (Eg.) Urteil Nr. 866, womit er den Ef. mit einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro belegte und das Spiel mit 0:2 Punkten und 0:9 Spielen für den Ef. als verloren wertete. Mit email vom 26.01. 2020 erhob der Ef. Einspruch. Die Einspruchsgebühr in Höhe von 30 Euro überwies er am 26.01. 2020.
Der Einspruchsführer trägt vor, dass die Ahndung des Nichtantretens zu spät erfolgt sei. Der Ordnungsverstoß datiere vom 07.12. 2019 und sei damit am 08.01. 2020 verjährt. Eine verjährungsunterbrechende Handlung habe nicht stattgefunden. Der Ef. beschränkt sein Rechtsmittel auf die Geldbuße und beantragt die Aufhebung derselben.
Der Einspruchsgegner beantragt den Einspruch abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Geldbuße berechtigt sei, weil zu dem Zeitpunkt der Spielansetzung noch eine zweite Mannschaft des Ef.s gemeldet gewesen sei. Im Übrigen sei er in den letzten Monaten aufgrund privater, zu priorisierender Verpflichtungen derart beansprucht und daher gehindert gewesen sei zu einem früheren Zeitpunkt die Vorfälle zu erfassen und die entsprechenden Entscheidungen zu veröffentlichen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der gemäß § 1, Abs. 2 Rechtsordnung (RechtsO) statthafte Einspruch ist zulässig, denn der Ef. ist gemäß § 3, Ziffer 2 PTTV-Satzung Verbandsmitglied und demnach gemäß § 7 RechtsO anrufungsberechtigt. Auch das in § 8 RechtsO geforderte Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, weil dem Ef. eine Geldbuße auferlegt wurde, die seinen Haushalt belastet. Der Einspruch wurde auch klar innerhalb der in § 9, Nr.2 RechtsO vorgesehenen Frist erhoben. Die Verpflichtung zur Zahlung der Einspruchsgebühr war vom Ef. ebenfalls frühzeitig erfüllt worden (§ 11, Abs. 2 und 3, § 9, Nr. 2 RechtsO, D. KostenO). Die Voraussetzungen des § 14, Abs. 2 und 3 RechtsO liegen offenkundig vor.
Der Einspruch erweist sich jedoch als unbegründet. In materiellrechtlicher Hinsicht ist das Vorliegen der Ordnungswidrigkeit (I 5.12 Wettspielordnung [WO]), welche gemäß B. 2.12 KostenO zu ahnden ist, unstreitig. Das Privileg des möglichen Wegfalls des Bußgeldes bei letzten Mannschaften kommt hier nicht zum Tragen, weil zum Zeitpunkt des Ereignisses die hier betroffene Mannschaft nicht die „letzte“ des Ef.s gewesen war. Der Ef. stützt seinen Einspruch allein auf die nach seiner Meinung eingetretenen Verjährung. Zwar geht es hier um ein über 25 Euro liegendes Bußgeld, so dass gemäß § 28, Abs. 2 RechtsO die Verjährung nach schon einem Monat eintritt. Nach § 28, Abs. 4 RechtsO beginnt die Verjährungsfrist erst mit erlangter Kenntnis des Straforgans von dem Delikt. Dies war eindeutig und unstreitig unmittelbar nach dem Spieltermin der Fall. Damit hätte am 08.01. 2020 und somit über zwei Wochen vor der verkündeten Bestrafung durch den Eg. Verjährung eintreten können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und gegebenenfalls wie lange der Eg. gehindert war, seine Entscheidung zu treffen und bekannt zu machen. Verjährung tritt ohne Zutun und einfach durch Zeitablauf ein. Die Verjährung trifft den Verband und nicht die für ihn handelnde natürliche Person. Der Eg. muss durch organisatorische Maßnahmen sicher stellen, dass Verjährung nicht eintritt. Da-zu kann er auch die Unterstützung anderer Verbandsmitarbeiter in Anspruch nehmen. Letztlich kann hier jedoch diese Frage unbeantwortet bleiben, weil die Verjährung gemäß § 28, Abs. 3 RechtsO unterbrochen war. Damit die Verjährungsunterbrechung eintritt, muss dem Beschuldigten ein mündlicher oder schriftlicher Hinweis erteilt werden.
Dieses Erfordernis sieht der Spruchausschuss durch den Eintrag im Ergebnisportal click-tt vom 08.12. 2019 als erfüllt an. Nach F 3.1.4 WO ist diese Online-Plattform ein Kommunikationsmittel zwischen Spielleiter und Vereinen und die dortigen Einträge gelten als offiziell bekanntgemacht. Zwar handelt es sich hierbei um ein digitales Medium, so dass hier keine Schriftform im Sinne des § 126, Abs. 1 BGB vorliegt. Diese ist aber auch nicht notwendig, weil Schriftform im Sinne des Gesetzes nicht identisch mit der Eigenschaft „schriftlich“ ist. Dies zeigt sich bereits darin, dass § 28, Abs. 3 RechtsO schriftlich und mündlich gleichstellt. Der in § 28, Abs. 3 RechtsO genannte Hinweis muss entweder mündlich oder schriftlich erfolgen, also geschrieben sein und damit aus lesbaren Worten, einem Text, bestehen. Linguistisch wird „schriftlich“ gerade nicht so verstanden wie die in § 126 BGB definierte Schriftform, welcher ausschließlich mit analogen Medien entsprochen werden kann und die zwingend eine eigenhändige Unterschrift voraussetzt. Ferner kann es nicht sein, dass ein rechtliches „Weniger“, nämlich die Mündlichkeit formgerecht ist, derweil das „Mehr“, ein mit elektronischem Medium zugegangener Text, nicht ausreichend sein soll.
§ 28, Abs. 3 RechtsO verlangt lediglich einen Hinweis. Nicht erforderlich ist, dass die konkrete drohende Rechtsfolge bezeichnet wird. Ausreichend ist insoweit der Hinweis auf die beanstandete Handlung oder Unterlassung. Der in click-tt hinterlegte Spielbericht ist diesbezüglich eindeutig, weil ausdrücklich vom Nichtantreten des Ef.s die Rede ist. Der Sinn der kurzen Verjährungsfrist und der möglichen „Umgehung“ durch die Verjährungsunterbrechung liegt allein darin fahrlässig handelnden Vereinen, denen mitunter der Ordnungsverstoß gar nicht bewusst ist (z.B. falsche Aufstellung) vor folgenschweren Wiederholungen zu schützen. Daher ist allein entscheidend, dass dem Verein frühzeitig sein Ordnungsverstoß vor Augen geführt wird. Dies funktioniert mit Hilfe eines mündlichen oder mit elektronischem Medium generierten und zuverlässig zugehenden schriftlichen Hinweises.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 36, Abs. 1 RechtsO.

H a r z
S p o h n
F i s c h e r


R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen dieses Urteil ist eine Berufung statthaft.
Diese ist innerhalb drei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem nächsten Montag, der auf die Veröffentlichung im Internet (www.pttv.de) folgt. Für die Berechnung des Fristendes ist der Zugang der Berufungseinlegungsschrift bei der Rechtsausschuss-Vorsitzenden maßgebend. Die Berufung ist in vierfacher Ausfertigung an den PTTV-Rechtsausschuss, zu Händen von Frau Cornelia Weber, Johann-Kraus-Straße 13 b, 67227 Frankenthal, zu richten.
Innerhalb der oben genannten Frist muss eine Gebühr in Höhe von EUR 50 auf das Verbandskonto eingezahlt werden.
(Bankverbindung: IBAN: DE28 5462 0093 6600 1550 06 bei der HypoVereinsbank Neustadt/W.)
Als fristwahrend gilt das Datum der Einzahlungsquittung.
Verbandsmitarbeiter sind von der Gebührenpflicht befreit, sofern sie als PTTV-Organ betroffen sind.

Jürgen Harz
Vorsitzender Spruchausschuss
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