Urteil Nr. 1927 - Vorsitzender Spruchausschuss
02.01.2026Finanziell: Nein
TTC Klingenmünster // BSW V-S, Wissing
In dem Einspruchsverfahren des TTC Klingenmünster e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Laurenz Wichmann, dieser hier vertreten durch Lasse Bohde - Einspruchsführer - wegen der Spielwertung eines Mannschaftsspiels, gegen den Pfälzischen Tischtennis-Verbands e.V., vertreten durch den Präsidenten Heiner Kronemeyer, dieser hier vertreten durch den Bezirkssportwart V-S, Jürgen Wissing - Einspruchsgegner - hat der Spruchausschuss ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Harz und die Beisitzer Zurnieden und Louis am 15.12.2025 folgende Entscheidung getroffen:
1. Das Urteil Nr. 1848 wird aufgehoben.
2. Das Meisterschaftsspiel der Bezirksoberliga des Bezirks Vorderpfalz-Süd wird dem erspielten Ergebnis entsprechend mit 9:4 für die Mannschaft des Einspruchsführers als verloren und für den TSV Speyer als gewonnen gewertet.
3. Der Einspruchsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
Der Einspruchsführer (Ef.) hatte vor Beginn der Saison die Klingbachhalle in Klingenmünster als sein primäres Spiellokal gemeldet. Als Ausweichlokale hatte er zwei weitere Spielstätten benannt, die alle drei in click-tt hinterlegt wurden. Am 06.09. 2025 stand das Spiel gegen TSV Speyer auf dem Programm. Dieses wurde in der Spielstätte des TTC Herxheim ausgetragen, weil die Klingbachhalle von einem Dritten bereits einige Zeit davor für eine außersportliche Veranstaltung gebucht war. Auch die beiden anderen Hallen wurden an diesem Tag für andere Zwecke genutzt und waren für den Ef. nicht nutzbar. Der Gegner war kurzfristig telefonisch benachrichtigt worden, der keine Enwendungen erhob und vollzählig im mitgeteilten Spiellokal angetreten war. Eine ausdrückliche Mitteilung an den Einspruchsgegner (Eg.) erfolgte nicht. Allerdings ist auch er Mitglied beim Ef. Dieser hatte um 1.55 Uhr (nachts) eine WhatsApp-Nachricht an eine Gruppe des Vereins versandt, in der er auf die nächsten vier Spiele hingewiesen und ohne weitere Hinweise lediglich das jeweilige Datum und den Spielort genannt hatte.
Letztlich wurde das Spiel ohne besondere Vorkommnisse in Herxheim ausgetragen und endete mit 9:4 zu Gunsten des Gegners.
Am 13.09.veröffentlichte der Eg. das oben genannte Urteil mit dem das Spiel zu Lasten des Ef. mit 0:9 als verloren gewertet wurde.
Der Ef. erhob dagegen mit Mail vom 17.09. Einspruch beim Spruchausschuss. Die Einspruchsgebühr (60 Euro) war am 21.09. auf das Konto des PTTV e.V. überwiesen worden.
Der Einspruchsführer sieht für eine Bestrafung keine Veranlassung. Insbesondere sei der Spielgegner rechtzeitig informiert worden, der auch keinerlei Einwände erhoben und v.a. keine Nachteile gehabt hätte. Das Ausweichen in ein auswärtiges Spiellokal sei unvermeidbar und vom Ef. nicht verschuldet gewesen, weil die übrigen Spielstätten belegt gewesen seien. Darüberhinaus sei der Eg. noch vor Spielbeginn über das Spiellokal durch die Whatsapp Nachricht informiert gewesen.
Der Einspruchsführer beantragt das betroffene Meistersschaftsspiel der Bezirksoberliga entsprechend dem erspielten Ergebnis zu werten und hilfsweise ein Wiederholungsspiel anzusetzen.
Der Einspruchsgegner beantragt den Einspruch abzuweisen.
Er verweist auf die dem Wortlaut nach eindeutige Regelung in G 6.3.5 WO. Der Ef. habe verkannt, dass Spielverlegungen über click-tt abzuwickeln seien. Das Unterlassen sei auch deshalb unverständlich, weil beim Bezirkstag im August auf die Verpflichtung und die Folgen der Nichtbeachtung hingewiesen worden sei. Eine Zwangslage habe nicht bestanden, weil die Hallenbelegung schon lange vor dem Spiel bekannt gewesen sei. Die Whats-app Nachricht sei unbeachtlich, weil diese ja gar nicht direkt an ihn gerichtet gewesen sei. Er reagiere stets so kurzfristig wie irgend möglich auf die von click-tt generierten Mails. Andere Nachrichten würden nicht priorisiert werden. Hier sei die Info inmitten der Nacht des Spieltags versendet worden, der zudem auf Anhieb nicht zu entnehmen gewesen wäre, dass von ihm in seiner Funktion als Spielleiter eine Mitteilung oder Handlung gefordert würde.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Einspruch ist statthaft gemäß § 1, Abs. 2 Rechtsordnung (RechtsO), da er sich gegen das vom Eg. vorgenommene Urteil mit der Spielwertung richtet. Die Einspruchsfrist (§ 9, Ziffer 2 RechtsO ist ebenso eindeutig gewahrt wie die Frist zur Einzahlung der Einspruchsgebühr (§ 11, Abs. 1 und 2 RechtsO, A 2.9 Kostenordnung). Der Ef. ist gemäß § 3, Ziffer 2 PTTV-Satzung Verbandsmitglied und demnach entsprechend § 7 RechtsO anrufungsberechtigt. Auch das in § 8 RechtsO geforderte Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, weil es um eine Spielwertung geht, die den Ef. in seinem sportlichen Erfolg schädigt. Die aus § 14, Abs. 2 und 3 RechtsO folgenden Formalien sind offenkundig beachtet worden.
Der Einspruch ist auch begründet.
Zwar hat der Eg. die Vorschrift G 6.3.5 WO auf seiner Seite. Wenngleich der Ef. seinen Gegner unterrichtet hatte, der auch einverstanden war (G 6.3.3 WO), hatte sich der Ef. ordnungswidrig verhalten, denn er hatte es versäumt auch den Eg. über das Ausweichlokal zu informieren. Abgesehen davon war der Ef. sträflich nachlässig, weil er sehr früh über die Belegung seines Stammspiellokals Bescheid wusste und er sich weder nach den von ihm angegebenen beiden anderen Spielstätten, noch um ein anderes Spiellokal erkundigt hatte. Die Whatsapp Nachricht in die Gruppe genügt der Benachrichtigungspflicht nicht. Zwar bestehen gegen die Verwendung dieses Kommunikationsmittel keine Einwände. Auch die Kurzfristigkeit der Mitteilung ist ein Risiko für den Absender. Es bleibt aber unschädlich, wenn die Nachricht noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen wird. Hier war aber nicht der Eg. angesprochen worden, sondern die gesamte Gruppe des Vereins. Ad hoc war für den Eg. nicht erkennbar, dass direkt er persönlich kontaktiert werden sollte und von ihm in seiner Person als Spielleiter eine amtliche Handlung erbeten wurde. Vielmehr ist der Nachricht zu entnehmen, dass der Ef. gar nicht daran dachte ausdrücklich den Eg. auf die Spiellokaländerung hinzuweisen.
Damit hat der Ef. den Vorgaben der WO entsprochen, so dass ihm kein Vorwurf gemacht werden kann. Entscheidend ist, dass die in G 6.3.5 WO normierte Rechtsfolge unwirksam ist. Sie steht nämlich in Widerspruch zu E 3.2 WO. Diese Vorschrift zählt klar erkennbar abschließend und ausnahmslos sämtliche Verstöße und Sachverhalte auf, die mit einer Niederlagenwertung verbunden sind. Nicht nur, dass sich der Ef. darauf berufen kann und somit sein Fehler nach dieser Vorschrift gerade nicht zu einer Änderung der Wertung führt, haben bereits Unklarheiten, erst recht Widersprüche in einer Ordnung nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass stets eine Auslegung zu Lasten des Ordungsgebers vorgenommen werden muss.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von E 3.2, 4. Alternative WO (“...diesen Mannschaftskampf eigenmächtig verlegt hat ...”). Abgesehen davon, dass mehr dafür spricht, dass hier zeitliche Verlegungen gemeint sind, da die Norm auf G 6.1.7 und G 6.2.3. WO verweist, wo es um Spielabsetzungen und ausschließlich terminliche Verlegungen geht, wäre das Spiel bei Anwendung von E 3.2 WO für beide Mannschaften als veloren zu werten gewesen, was gerade nicht vom Eg. so entschieden wurde. Hinzu kommt, dass G 6.3.5 WO keinen Sinn hätte und überflüssig wäre, wenn sich E 3.2, 4. Alternative WO auch auf örtliche Verlegungen beziehen würde.
Auch eine systematische Auslegung führt zur Unwirksamkeit von G 6.3.5 WO. Während der Abschnitt E der WO mit “Grundlagen für Mannschaftskämpfe” überschrieben ist und 3.2. mit “Wertung”, wo dieses Thema systematisch auch hingehört, kann der Leser der WO nicht ahnen, dass im übernächsten Kapitel mit der Überschrift “Organisation des Spielbetriebs” Vorschriften folgen, welche gerade nicht die Organsation betreffen, sondern die Umwertung durch die spielleitende Stelle, was dem Wortlaut nach abschließend bereits in E 3.2 geregelt wurde.
Dahinstehen kann die Beantwortung der Frage, ob G 6.3.5 WO auch gegen das Übermaßverbot verstößt. Der Spruchausschuss kann nicht nachvollziehen, welches rechtliche Interesse eine Sanktion mit dem “schärfsten Schwert”, das gegen eine Mannschaft zur Verfügung steht, gebietet. Letztlich geht es hier nur um eine missachtete Mitteilungspflicht, die den Gegner nicht benachteiligt. Es handelt sich um einen typischen Verstoß, der gewöhnlich mit einem Bußgeld geahndet wird und besser in die Kostenordnung passen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 36 RechtsO.
H a r z - L o u i s - Z u r n i e d e n
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Gegen dieses Urteil ist eine Berufung statthaft.
Diese ist innerhalb drei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem nächsten Montag, der auf die Veröffentlichung im Internet (www.pttv.de) folgt. Für die Berechnung des Fristendes ist der Zugang der Berufungseinlegungsschrift bei der Rechtsausschuss-Vorsitzenden maßgebend. Die Berufung ist in vierfacher Ausfertigung an den PTTV-Rechtsausschuss, zu Händen von Herrn Roland Ohnesorg, Petersbergstraße 15, 66851 Queidersbach, zu richten., zu richten.
Innerhalb der oben genannten Frist muss eine Gebühr in Höhe von 100 Euro auf das Verbandskonto eingezahlt werden (Bankverbindung: IBAN: DE28 5462 0093 6600 1550 06 bei der HypoVereinsbank).
Als fristwahrend gilt das Datum der Einzahlungsquittung.
Verbandsmitarbeiter sind von der Gebührenpflicht befreit, sofern sie als PTTV-Organ betroffen sind.
Jürgen Harz
Vorsitzender Spruchausschuss
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