Urteil Nr. 1684 - Vizepräsident Sport
31.10.2024Finanziell: Nein
Urteil Rechtsausschuss 1 23/24
Rechtsausschuss
Urteil
RA 1 23/24
In dem Berufungsverfahren des TTC Bann e.V. vertreten durch den 2. Vorsitzenden Clemens Strasser - Einspruchsführer und Berufungsgegner
gegen den Pfälzischen Tischtennis-Verband e. V., vertreten durch den Präsidenten Heiner Kronemayer, dieser hier vertreten durch den Bezirkssportwart WN, Udo Kobza, Beigeladener: TSG Kaiserslautern, vertreten durch Bijan Kalhorifar wegen Spielwertung
hat der Rechtsausschuss auf die Berufung des Pfälzischen Tischtennis-Verbandes e.V. durch den Vor-sitzenden Patrick Königsamen und die Beisitzer Geißler und Klein am 30.10.2024 ohne mündliche Verhandlung folgendes Urteil getroffen:
1. Das Urteil des Spruchausschusses SpA 2-23/24 vom 02.04.2024 wird aufgehoben.
2. Der Einspruch des TTC Bann gegen die Genehmigung und Wertung des Spiels der Bezirksoberliga Westpfalz/Nord am 12.01.2024 wird abgewiesen.
3. Die Kosten beider Instanzen trägt der TTC Bann.
Tatbestand:
Es wird zunächst auf die Tatbestandsdarstellung in dem Urteil des Spruchausschusses vom 02.04.2024 verwiesen. Gegen das Urteil des Spruchausschusses wendet sich der PTTV mit seiner Berufung vom 01.05.2024. Er beantragt die Überprüfung des Urteils und dessen Aufhebung, ferner das Urteil Nr. 1546 des PTTV-Bezirkssportwart WN als gültige Entscheidung wieder in Kraft zu setzen alternativ aber zumindest die Entscheidung, dass das Spiel für beide Mannschaften als verloren zu werten ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe:
Die eingelegte Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsgebühr ist entbehrlich. Die Berufung ist in der Sache auch begründet.
Wie der PTTV zutreffend ausführt, richtet sich der Einspruch des TTC Bann sowohl gegen die Genehmigung als auch gegen die Spielwertung.
Bezüglich der Genehmigung sind keine Fehler zu erkennen. Wie der PTTV zutreffend ausführt, erfolgt die Genehmigung eines Spielberichts durch die spielleitende Stelle, wenn die formalen Bedingungen eines Spieles hinsichtlich der Doppel- und Einzelaufstellung richtig sind und kein Protestvorbehalt gemäß A.19.1 der WO erfolgt. Der angeforderte Spielbericht und die Eingaben in click-tt sind identisch, auch die weiteren formalen Vorgaben sind erfüllt, eine Fehlermeldung lag keine vor. Insoweit bestand für den Bezirkssportwart kein Grund die Genehmigung des Spiels nicht zu erteilen.
Auch hinsichtlich der Spielwertung ist den Ausführungen des PTTV vollumfänglich zu folgen. Wie der PTTV zutreffend ausführt, macht der TTC Bann bei seinem Einspruch geltend, dass im 1. Durchgang des 3.PK nicht die Spiele 5 gegen 6 und 6 gegen 5 ausgetragen wurden, sondern die Spiele 5 gegen 5 , dann 6 gegen 6 und dass deren Ergebnisse falsch eingetragen wurden. Nach WO I. 5.3.2 führt der Heimverein das Spielberichtsformular und ist damit auch für das Aufrufen der Paarungen zuständig. Ob letztlich dann die richtigen Paarungen abgespielt werden obliegt aber nicht ausschließlich dem Heimverein, denn laut WO I.5.3.3. sind die beiden Mannschaftsführer für die Einhaltung der Spielrei-henfolge ihrer Mannschaft verantwortlich. Insbesondere trifft dies dann bei fehlendem OSR zu. Der Heimverein ist also nicht verpflichtet die Spielreihenfolge und Identität der aufgerufenen Spieler der Gegnermannschaft zu prüfen. Dies liegt alleine beim MF der Gastmannschaft. Nach Auskunft des MF der TSG handelte es sich bei den Spielern im 3. PK des TTC Bann um Nachwuchsspieler, die ihnen nicht bekannt waren und deren Zuordnung zu den Positionen 5 und/oder 6 für sie nicht erkennbar waren. Zudem wäre der Zählrichter / SRaT beim Spiel der Positionen 5 gegen 5 noch der MF des TTC Bann gewesen, dem die zu diesem Zeitpunkt falsche Paarung zuerst hätte auffallen müssen.
Sofern die zuerst ausgetragenen Spiele im 3. PK erst die Spiele des 2. Durchgangs in diesem Paarkreuz waren, so gilt WO E.2.3., wonach falsche Spiele, sofern sie zum Spielsystem gehören, ausgetragen (zu Ende gespielt) werden und erst bei Erreichen des Zeitpunkts der Eingabe zu werten sind. Insoweit wären die falsch eingetragenen Spiele vorerst auszusetzen gewesen und später einzutragen. Der PTTV trägt mit Recht vor das aber mit Abschluss des Spiels der Position 6 der TSG der 9. Punkt erreicht war und somit der Siegpunkt für die TSG.
Zutreffend trägt der PTTV ferner vor, wenn die beiden - irrtümlich absolvierten - Spiele demnach erst später in die Wertung einfließen können, hätten also auch noch die Spiele 2 gegen 2, 3 gegen 3 und 4 gegen 4 gespielt werden müssen. Hierzu traten aber von beiden Teams die Spieler nicht an und somit gilt WO E.2.8, dass diese Spieler, wie auch die Spiele 5 gegen 6 und 6 gegen 5 nicht gewertet werden. Beim Spielstand von 6:1 folgen dann also 2 Spiele im 3.PK, die nicht gewertet werden und anschließend das Spiel 1 gegen 1 (das gewertet wird) was zum Spielstand 7:1 führt. Danach folgen 3 Spiele ohne Wertung und dann das abschließende 3. PK mit dem 8:1 und dem 9:1 für die TSG.
Dem Argument des TTC Bann hinsichtlich eines anderen Spielverlaufes, wenn im ersten Durchgang des 3.PK die richtigen Begegnungen gespielt worden wären, ist nicht zu folgen. Zum einen ist dies, wie der PTTV völlig zurecht ausführt rein hypothetisch, zum anderen ist bezüglich des Verhalten des TTC Bann an Rechtsmißbrauch zu denken, da dem Mannschaftsführer des TTC Bann seine Spieler selbstredend bekannt und vertraut sind und er insoweit für die Einhaltung der Spielreihenfolge zu-mindest der eigenen Mannschaft verantwortlich ist.
Die zutreffenden Ausführungen des PTTV hat der Spruchausschuss insoweit nicht zutreffend bewertet.
Zunächst ist dem Spruchausschuss stattzugeben, dass die vom Einspruchsführer erwähnte Klassenlei-terentscheidung irrelevant ist.
Entgegen den Ausführungen des Spruchausschusses ist der hier betroffene Mannschaftskampf jedoch nicht für beide Mannschaften mit 0:2 Punkten und 0:9 Spielen als verloren zu werten, was sich aus E 3.2 letzter Satz WO ergibt. Die TSG hat nicht gegen WO E.3.2 verstoßen, da alle Spieler einsatzberechtigt waren, ferner liegt kein Verstoß gegen Bestimmungen der WO vor.
Es besteht auch keine automatische Verpflichtung einer Mannschaft die Spieler der gegnerischen Mannschaft auf deren Identität zu prüfen. Sie kann zwar verlangt werden, sie ist aber für die Abwick-lung des Mannschaftskampfes nicht zwingend vorgeschrieben. WO I.5. besagt, dass es einen Vermerk im Spielbericht geben muss, sollte keine gültige Mannschaftsmeldung vorliegen oder dass sich ein Spieler nicht ausweisen kann. Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor, ungeachtet dessen das auch kein Vermerk im Spielbericht erstellt wurde.
Es liegt auch weder ein vorsätzlicher noch ein fahrlässiger Spielabbruch vor. WO E.2.5. sieht ein Mannschaftskampf als beendet, wenn der zum Sieg notwendige Punkt erreicht ist. Bei diesem Spiel hatte die TSG den 9. Punkt erreicht, also den Mannschaftskampf beendet.
Wie bereits vorgetragen ist eine Mannschaft nicht verpflichtet die Spieler des Gegners zu identifizieren, die Identifizierung kann verlangt werden, ist aber nicht zwingend die Aufgabe des MF der Heimmannschaft. Wird die Identitätsprüfung verweigert oder unmöglich wegen fehlender Nachweise sieht die WO ein Vermerk im Spielbericht vor. Ein fahrlässiges Verhalten der TSG ist nicht ersichtlich.
Nach Auffassung des Rechtsausschusses ist der Mannschaftsführer der jeweiligen Mannschaft alleine für seine Mannschaft verantwortlich. Dies betrifft die Aufstellung im Einzel und Doppel, die Aufstellungsreihenfolge und insbesondere die Überprüfung der korrekten Paarungen, welche im vorliegen-den Fall vom Mannschaftsführer der Gäste, hier TTC Bann zumindest grob fahrlässig nicht moniert wurden.
Aus den vorgenannten Gründen war der Berufung stattzugeben und das Urteil des Spruchausschusses aufzuheben. Durch die Abweisung des Einspruchs des TTC Bann ist das ergangene Urteil Nr. 1546 nebst der Spielwertung gültig, so das es insoweit keiner zusätzlichen Entscheidung bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 36 Abs. 1 RechtsO.
Königsamen Geißler Klein
veröffentlicht durch:
Peter Baumann
Vizepräsident Sport
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