Urteil Nr. 1008 - Vorsitzender Spruchausschuss

27.12.2020
Finanziell: Nein
SV Fischbach // PTTV, BSW W-N, Kaduk



In dem durch den Bezirkssportwart W-N, Christian Kaduk – Einspruchsgegner 1 – und den Pressewart W-N, Rainer Korb – Einspruchsgegner 2 – gegen den SV Fischbach e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Arno Mayer, dieser hier vertreten durch den Abteilungsleiter Norbert Rey – Einspruchsführer - wegen Nichtteilnahme am Bezirkstag und verspäteter Meldung verhängter Disziplinarstrafen, hat der Spruchausschuss durch den Vorsitzenden Harz sowie die Beisitzer Spohn und Fink ohne mündliche Verhandlung am 17.12. 2020 folgende Entscheidung getroffen:


1. Der Einspruch wird abgewiesen.

2. Der Einspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.


G r ü n d e

Am Montag, dem 27.07. 2020 veröffentlichte der Einspruchsgegner 1 (Eg.) auf der dafür vorgesehenen Internetseite des PTTV die Einladung zum Bezirkstag des Bezirks Westpfalz-Nord. Als Termin war Samstag, der 22. August, 17 Uhr angegeben worden. Das Tagungslokal war mit Adresse genau bezeichnet gewesen und die Tagesordnung, welche unter TOP 2 „Feststellung der anwesenden Vereine“ enthielt sowie weiteren Bemerkun-gen, bekannt gemacht worden. Ein Vertreter des Einspruchsführers (Ef.) war beim Bezirkstag nicht anwesend. In dem vom ausrichtenden TV Alsenborn verfassten Ergebnisprotokoll war dementsprechend dokumentiert worden, dass u.a. der Ef. nicht vertreten war.

Am 25.08. 2020 veröffentlichte der Eg. Urteil Nr. 953 und belegte dabei den Ef. mit einer Geldbuße in Höhe von 40 Euro. Als Begründung war angegeben: „Betroffen durch Fehlen am Bezirkstag am 26.05. 2017: SV Fischbach“.

Zudem veröffentlichte der Eg.(2) am 04.08. 2020 Urteil Nr. 932 und verhängte ohne Begründung eine Geldbuße in Höhe von 25 Euro.

Am 05.09. 2020 erhob der Ef. per Email Einspruch gegen beide Urteile. Die 30 Euro betragende Einspruchsgebühr wurde am 08.09. 2020 auf das PTTV-Konto überwiesen.
Am 09.09. 2020 hatte der Eg. Urteil Nr. 953 abgeändert, indem er das Datum des betroffenen Bezirkstags auf 22.08. 2020 korrigierte.

Der Einspruchsführer ist der Auffassung, dass Urteil Nr. 953 nicht nachvollziehbar sei, weil er den Bezirkstag am 26.05. 2017 besucht habe und der Bezirkstag im August 2020 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Vierwochenfrist einberufen und damit gegen die Satzung verstoßen worden sei. Wegen einer Vereinsfeier, die am gleichen Tag wie der Bezirkstag stattgefunden habe, sei es dem Ef. nicht möglich gewesen, diesen zu besuchen. Der vereinseigene Raum werde auch vermietet und müsse daher mindestens drei Monate im Voraus gebucht werden.

Das Urteil Nr. 932 sei nicht gerechtfertigt, weil keine verspätete Meldung vorgelegen habe. Die Meldung sei frühzeitig mit dem Spielleiter besprochen worden. Er habe bestätigt, dass die Meldung vollständig und korrekt gewesen sei..

Der Einspruchsführer beantragt sinngemäß die Aufhebung der Geldbuße.

Der Einspruchsgegner tritt für die Abweisung des Einspruchs ein.

Er trägt vor, dass im August 2019 schon der Austragungsort des nächsten Bezirkstags festgelegt worden sei. Dieser sei aber wegen der Corona-Pandemie ausgefallen. Die Terminierung des August-Bezirkstags sei wegen der Corona-Beschränkungen schwierig gewesen. Er sei froh gewesen überhaupt einen bereitwilligen Verein gefunden zu haben. Ferner habe er sofort nach dessen Zusage die Einladung veröffentlicht. Aufgrund der coronabedingten Umstände und des fortgeschrittenen Kalenders sei ein anderer Termin nicht möglich gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage könne die gering Fristunterschreitung von zwei Tagen nicht die Aufhebung der Bezirkstagsbeschlüsse rechtfertigen.

Per Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 04.10. 2020 wurde der Ef. ausdrücklich auf die Korrektur des Urteils Nr. 957 und die Möglichkeit den Einspruch als erledigt zu erklären ohne Verfahrenskosten tragen zu müssen, hingewiesen und bei Aufrechterhaltung des Einspruchs gebeten worden die konkreten Gründe der Verhinderung den Bezirkstag zu besuchen, darzulegen.

Der gemäß § 1, Abs. 2 Rechtsordnung (RechtsO) statthafte Einspruch ist nur teilweise zulässig Zwar ist der Ef. gemäß § 3, Ziffer 2 PTTV-Satzung Verbandsmitglied und demnach entsprechend § 7 RechtsO anrufungsberechtigt. Auch das in § 8 RechtsO geforderte Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, weil vom Ef. zwei Geldbußen abverlangt wurden, die seinen Haushalt belasten. Soweit sich der Einspruch gegen Urteil Nr. 932 richtet, ist dieser eindeutig nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 9, Nr. 2 RechtsO erhoben worden. Die Einspruchsfrist begann an dem auf die Veröffentlichung folgenden Montag zu laufen (A 5, Satz 3 Internetordnung [IntO]), also dem 10.08., so dass die Frist für den Einspruch am 31.08. 2020 endete. Damit erfolgte die Einlegung des Rechtsmittels um fünf Tage verspätet, ohne dass hierfür Gründe ersichtlich oder vorgetragen worden wären. Dies führt zwangsläufig zur Abweisung.

Im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit, weil Urteil Nr. 953 erst am 25.08 veröffentlicht und dadurch am 31.08. als bekannt gegeben galt. Diesbezüglich war die sich aus § 9, Nr. 2 RechtsO ergebende Frist eindeutig gewahrt, was für die Erfüllung der Gebührenpflicht (§ 11, Abs. und 3 RechtsO, D. KostenO), die zehn Tage nach Fristbeginn erfolgte, gleichermaßen gilt. Die aus § 14, Abs. 2 und 3 RechtsO folgenden Formalien wurden offenkundig beachtet.

In der Hauptsache bleibt dem Einspruch der Erfolg verwehrt. Die sich aus B. 1.6 KostenO ergebende Geldbuße war zutreffender Weise verhängt worden.

Unstreitig war der Ef. beim Bezirkstag nicht vertreten, so dass der Tatbestand obiger Bußgeldvorschrift erfüllt ist.

Zutreffend ist allerdings, dass die Einladung zum Bezirkstag nicht fristgemäß erfolgt war. Diesbezüglich schreibt § 11, Abs. 2 PTTV-Satzung eine Frist von vier Wochen vor. Ein Blick auf den Kalender offenbart, dass zwischen der Einladung vom 27.07. und dem Termin 22.08. keine vier Wochen liegen.

Um die Rechtsfolgen für die Entscheidungen eines solchen Bezirkstags bestimmen zu können, bedarf es zunächst einer rechtlichen Einordnung des Bezirkstags. Für diesen sind die gleichen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden wie für eine Mitgliederversammlung. Der Bezirkstag ist nach seiner Ausgestaltung und nach seinem Zweck als „Unter-Mitgliederversammlung“ zu qualifizieren. Er hat wie der Verbandstag als Mitgliederversammlung des PTTV seine Grundlage in der Satzung, wendet sich an alle Mitglieder, die im jeweiligen Bezirk ihren Sitz haben, er findet turnusmäßig nach den durch die Satzung vorgegebenen Regeln statt und der Bezirkstag wählt seine Organe und trifft eigenverantwortlich Entscheidungen, die für seine Mitglieder bindend sind.

Die angegriffene Bußgeldentscheidung ist die Folge eines Beschlusses des Bezirkstags, der entsprechend seiner Tagesordnung feststellte, dass der Ef. auf dem Bezirkstag nicht vertreten war. Beschlüsse einer Mitgliederversammlung, deren Einladung nicht fristgemäß erfolgte, sind jedoch keinesfalls nichtig oder „automatisch ungültig“. So wird auch im juristischen Schrifttum zu § 32 BGB ausgeführt, dass bei nicht eingehaltener Frist stets die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Eine Verspätung von zwei Tagen ist bei einer Einwochenfrist anders zu beurteilen als eine einwöchige Verfristung bei einer Einladungsfrist von mehreren Wochen (Reichert / Dannecker / Kühr: „Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts“). Anders als der Eg. jedoch meint, betrug hier die Fristüberschreitung nicht nur zwei Tage, weil die Einladung erst ab dem 03.08. als veröffentlicht galt und musste damit spätestens von den Adressaten und auch dem Ef. am 08.08. zur Kenntnis genommen worden sein (A 5, Satz 1 IntO). Der Ef. hätte damit mindestens zwei Wochen vor dem Bezirkstag Kenntnis von Ort und Termin haben müssen. Ob eine Fristversäumnis von zwei Wochen bei einer Frist von vier Wochen als so gravierend angesehen werden muss, dass diese Rechtsfolgen auslöst, hängt hier sicher auch davon ab, ob tatsächlich eine frühere Festlegung und Veröffentlichung wegen den bekannten Problemen im Zusammenhang mit der Pandemie und eine spätere Terminierung nicht möglich war. Letztlich kann dies hier aber unbeantwortet bleiben, weil aus anderen Gründen die verspätete Einladung im Hinblick auf den Ef. die Beschlüsse des Bezirkstags nicht zu beeinflussen vermag.

In der juristischen Literatur als auch in der Rechtsprechung ist es unstreitig, dass die nicht fristgemäß erfolgte Ladung zur Mitgliederversammlung nur zur Anfechtbarkeit der dort gefassten Beschlüsse führt, nicht aber zur Nichtigkeit. Zwar ist das Urteil des Eg.s selbst kein Bezirktagsbeschluss, aber dessen unmittelbare Folge als das Fehlen des Ef.s festgestellt und protokolliert wurde. Für die Wirksamkeit des Urteils kann dann nichts anderes gelten, als für den die Grundlage bildenden Feststellungsbeschluss.

Die Anfechtung des Ef.s, die hier in Gestalt des Einspruchs erfolgt, geht jedoch ins Leere, weil der Ef. nicht eine etwaige inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Anwesenheitsfeststellung moniert, sondern den formalen Mangel der nicht fristgemäßen Einladung. Dieser Mangel war jedoch nicht kausal für die unterlassene Teilnahme am Bezirkstag. Nur wenn ein Beschluss auf dem Einladungsmangel beruht, ist die Anfechtung begründet (zum Beispiel und stellvertretend für viele: OLG Düsseldorf ZMR 2002, 958 = 3 Wx 388/01). Im vorliegenden Fall hätte also die Verspätung der Einladung der Grund für die Nichtteilnahme des Ef.s sein müssen. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Auch insoweit kann auf die Rechtsprechung in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren zurückgegriffen werden. Auch dort geht es um „Mitgliederversammlungen“, bei denen Wahlen durchgeführt und die Gesamtheit der Mitglieder betreffende Beschlüsse gefasst werden und verbindliche Formvorschriften für die Einladung, insbesondere hinsichtlich der Einladungsfrist zu beachten sind.

Der Ef. hatte sein Fernbleiben mit einer Terminkollision begründet. Auf die Wichtigkeit dieses Termins kommt es nicht an. Der Ef. hatte eine Vereinsveranstaltung geplant. Keinem Vereinsmitglied kann es zugemutet werden eine eigene Veranstaltung zu versäumen, um einen Termin des Eg.s wahrzunehmen, wenn hierfür die zu erwartende und vorgeschriebene Einladungsfrist missachtet wird. Hier war es indessen so, dass auch bei Einhaltung der vierwöchigen Einladungsfrist der Ef. den Bezirkstag nicht hätte besuchen können. Nach seiner Einlassung war die Vereinsveranstaltung schon drei Monate zuvor verbindlich gebucht worden. Demnach wäre für ihn der Besuch des Bezirkstags auch bei einer um zwei Wochen früheren Einladung nicht möglich gewesen. Für die Begründetheit des Einspruchs ist jedoch entscheidungserheblich, ob der Betroffene bei rechtzeitiger Ladung teilgenommen hätte. Nur wenn er in diesem Fall nicht an der Teilnahme gehindert gewesen wäre, läge eine Kausalität zwischen dem Fehlen des Ef.s und der verspäteten Einladung vor. Diese Kausalität erfordert jedoch die Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 16147/1651; BayObLG 2 ZR BR 50/04). Salopp kann man formulieren „der Ef. hätte sowieso nicht teilnehmen können“ und zwar aufgrund einer Terminplanung, die allein in seiner Sphäre lag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 36, Abs. 1 RechtsO.


H a r z, S p o h n, F i n k



R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen dieses Urteil ist eine Berufung statthaft.

Diese ist innerhalb drei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem nächsten Montag, der auf die Veröffentlichung im Internet (www.pttv.de) folgt. Für die Berechnung des Fristendes ist der Zugang der Berufungseinlegungsschrift bei der Rechtsausschuss-Vorsitzenden maßgebend. Die Berufung ist in vierfacher Ausfertigung an den PTTV-Rechtsausschuss, zu Händen von Frau Cornelia Metz, Johann-Kraus-Straße 13 b, 67227 Frankenthal, zu richten.

Innerhalb der oben genannten Frist muss eine Gebühr in Höhe von EUR 50 auf das Verbandskonto eingezahlt werden.

(Bankverbindung: IBAN: DE28 5462 0093 6600 1550 06 bei der HypoVereinsbank Neustadt/W.)

Als fristwahrend gilt das Datum der Einzahlungsquittung.

Verbandsmitarbeiter sind von der Gebührenpflicht befreit, sofern sie als PTTV-Organ betroffen sind.

Jürgen Harz
Vorsitzender Spruchausschuss
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