Urteil Nr. 1 - Vorsitzender Spruchausschuss

02.07.2017
Finanziell: Nein
SV Miesenbach // Bezirkssportwart W-N, Kaduk



In dem wegen einer Spielverlegung eingeleiteten Überprüfungsverfahren des SV Miesenbach e.V., vertreten durch den 2. Vorsitzenden Dieter Stutzkeitz – Einspruchsführer – gegen den Pfälzischen Tischtennis-Verband e.V., vertreten durch den Präsidenten Heiner Kronemayer, dieser hier vertreten durch den Bezirkssportwart W-N, Christian Kaduk - Einspruchsgegner – hat der Spruchausschuss durch den Vorsitzenden Harz sowie die Beisitzer Sigmund und Reissenweber ohne mündliche Verhandlung am 04.04. 2017 folgende Entscheidung getroffen:
1. Die im Urteil Nr. 4494 verhängte Geldbuße wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird der Einspruch abgewiesen.
3. Der Bestrafungsantrag des Einspruchsgegners wird zurückgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten tragen Einspruchsführer und -gegner jeweils hälftig.


T a t b e s t a n d

Die zweite Herrenmannschaft des Einspruchsführers (Ef.) spielte im Spieljahr 2016/2017 in der Bezirksklasse West im Bezirk Westpfalz-Nord. Nach dem veröffentlichten Terminplan war der 03.03. 2017 für die Rückrundenbegegnung gegen TTC Breitenbach vorgesehen. Schon im November 2016 hatten sich die beiden Vereine auf eine Vorverlegung auf den 20.01. 2017 geeinigt. Diese war vom Einspruchsgegner (Eg.) nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern ihr auch zugestimmt und im Ergebnisportal click-tt veröffentlicht worden. Diese Verlegung war damals vom TTC Breitenbach initiiert worden, weil dem Verein am 03.03. das Spiellokal nicht zur Verfügung stand.
Am Tag der Spielansetzung telefonierte der Mannschaftsführer (Mf.) des Ef.s mit dem des Gegners und bat um eine kurzfristige Verlegung. Kurze Zeit später benachrichtigte der Mf. des Ef.s den Eg. über ein entsprechendes Einverständnis des Gegners. Der Eg. verfügte darauf die Rückverlegung auf den 03.03. und stellte diesen Termin in click-tt ein. Dagegen intervenierte telefonisch der Mf. des TTC Breitenbach beim Eg. Dieser verlegte daraufhin erneut die Begegnung auf den 20.01. Auch diese Spielansetzung wurde per click-tt bekannt gemacht. Der Ef. erfuhr davon per email um 19.20 Uhr.
Die Mannschaft des Ef.s ist zu diesem Spiel nicht angetreten, was der Eg. per Urteil Nr. 4494 vom 30.01. 2017 mit einer Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und einer Wertung des Spiels mit 0:2 Punkten und 0:9 Spielen zu Lasten des Ef.s quittierte. Gegen diese Entscheidung erhob der Ef. Einspruch, der den Spruchausschuss am 03.02. 2017 erreichte. An diesem Tag war die Einspruchsgebühr bereits eingegangen.

Der Einspruchsführer trägt vor, dass das betroffene Spiel am 20.01. vom Eg. verlegt worden sei. Der Ef. habe dies gewünscht, nachdem mehrere Spieler ausgefallen seien. Der Spielgegner sei mit einer Nachverlegung einverstanden gewesen. Nachdem der Eg. die Verlegung im Internet publik gemacht habe, seien die Spieler des Ef.s über den abgesetzten Termin 20.01. informiert worden. Im Laufe des Nachmittags habe sich der Mf. des TTC Breitenbach gemeldet und mitgeteilt, dass man unmöglich an dem vom Eg. festgelegten Termin antreten könne. Eine Einigung für einen neuen Termin sei jedoch nicht möglich gewesen. Der Ef. habe daher per email den Eg. gebeten das Spiel an einem anderen spielfreien Wochenende zu terminieren.
Erst um 19.20 Uhr habe der Ef. festgestellt, dass der Eg. das Spiel auf den 20.01. zurückverlegt habe. In der Kürze der dann zur Verfügung gestandenen Zeit sei es nicht mehr möglich gewesen eine Mannschaft zu organisieren.
Sinngemäß beantragt der Ef. die Aufhebung des Urteils Nr. 4494 des Eg.s.

Der Einspruchsgegner beantragt den Einspruch abzuweisen. Zusätzlich beantragt er die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Ef. wegen versuchter Täuschung.
Er trägt vor, dass er von dem Hallenproblem des TTC Breitenbach keine Kenntnis gehabt habe. Da der 03.03. der ursprüngliche Termin gewesen sei, habe er das Spiel wieder auf diesen Tag datiert. Dem Mf. des Ef.s habe er telefonisch mitgeteilt, dass das Spiel auch jederzeit vorher ausgetragen werden könne, aber nicht nach dem 03.03. Er habe an dem 20. Januar aus anderen privaten Gründen unter einem enormen Zeitdruck gestanden, weshalb er sich nicht in der gebotenen Ausführlichkeit mit dem Verlegungswunsch habe beschäftigen können. Kurze Zeit nach dem Telefonat mit dem Mf. des Ef.s sei er vom TTC Breitenbach angerufen worden. Erst dann habe er erfahren, dass dem Verein am 03.03. kein Spiellokal zur Verfügung stehe. Andere Termine seien aus Sicht des TTC Breitenbach nicht realisierbar gewesen. Bei einem weiteren Anruf am späten Nachmittag habe ihm der Mf. des TTC Breitenbach mitgeteilt, dass es zu keinen weiteren Gesprächen mit dem Ef. gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er beschlossen das Spiel wieder zurück zu verlegen. An dem Ort, an dem er sich gerade befunden habe, seien jedoch Eingaben in click-tt nicht möglich gewesen. Deshalb sei dies erst am Abend nach seiner Rückkehr geschehen. Auf keinen Fall, so der Eg., habe er gegenüber dem Ef. sich für eine Verlegung auf einen Tag nach dem 03.03. offen gezeigt. Der Eg. räumt ein nicht alles richtig gemacht zu haben, sieht sich aber auch nicht verpflichtet, immer und überall auf Verlegungswünsche eingehen zu müssen.
Der Eg. vermutet seitens des Ef.s bewusst nicht vollständig informiert worden zu sein und regt daher ein Bestrafungsverfahren an.
Der Spruchausschuss hat Beweis erhoben durch Befragung des Mf. des TTC Breitenbach. Auf die Möglichkeit dem Verfahren beizutreten, hat der TTC Breitenbach verzichtet.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der gemäß § 1, Abs. 2 Rechtsordnung (RechtsO) statthafte Einspruch ist zulässig, denn der Ef. ist gemäß § 3, Ziffer 2 PTTV-Satzung Verbandsmitglied und demnach gemäß § 7 RechtsO anrufungsberechtigt. Auch das in § 8 RechtsO geforderte Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, weil der Ef. mit einer Geldbuße belastet wurde und es zudem um den Kernbereich seiner Tätigkeit geht, nämlich der Möglichkeit zu einem Meisterschaftsspiel antreten zu können. Der Einspruch wurde auch klar innerhalb der in § 9, Nr. 2 RechtsO vorgesehenen Frist erhoben. Die Verpflichtung zur Zahlung der Einspruchsgebühr war der Ef. ebenfalls frühzeitig nachgekommen (§ 11, Abs. 2 und 3, § 9, Nr. 2 RechtsO, D. KostenO). Die Voraussetzungen des § 14, Abs. 2 und 3 RechtsO liegen hier offenkundig vor.
Der Antrag des Spielleiters das Verhalten auf Strafbarkeit zu prüfen, war gemäß § 1, Nr. 3, § 7 RechtsO statthaft und zulässig, da er dem in § 10, Nr. 12 PTTV-Satzung genannten Gremium angehört.
Der Einspruch ist jedoch überwiegend unbegründet.
Der vor Beginn der Saison im veröffentlichten Spielplan festgelegte Termin der hier betroffenen Rückrundenbegegnung war auf den 20.01. 2017 verlegt worden. Die Verlegung war auf Initiative des TTC Breitenbach erfolgt. Dabei war das in G. 12.2 a Wettspielordnung (WO) festgelegte Verfahren beachtet worden. Die am 20.01. vorgenommenen Verlegungen entsprachen nicht den Vorgaben der oben genannten Vorschrift. Es mangelte nicht nur an dem Einvernehmen beider Vereine, sondern auch an der vor-geschriebenen Abwicklungsweise über das Internetportal click-tt. Unproblematisch war hier die Fristunterschreitung, weil der Spielleiter auf die Einhaltung der Frist verzichten darf, was vorliegend geschehen war. Das fehlende Einvernehmen als auch das nicht beachtete Verfahren führt jeweils schon allein zur Unwirksamkeit der Verlegung, was sich aus dem Umkehrschluss aus G. 12.1 a WO ergibt. Damit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die zweite am 20.01. vorgenommene Verlegung überhaupt als Spielverlegung angesehen werden kann. Wenn man dies bejaht und diese dann als ordnungswidrig gelten muss, verbleibt es immer noch bei der ersten, schon in der Vorrunde erfolgten ordnungsgemäßen Verlegung. Damals war schon der 20.01. 2017 als Termin festgelegt worden, so dass kein Weg an der Validität des 20.01. als amtlichem Spieltermin vorbeiführt.
Letztlich war jedoch die zweite Anordnung der Spielverlegung am 20.01. keine echte Verlegung, sondern die Rücknahme der zuvor, am selben Tag vorgenommenen Terminierung. Dies folgt daraus, dass das Spiel wieder exakt auf denselben Termin angesetzt wurde, wie bei der ersten, gültigen Verlegung.
Da die Mannschaft des Ef.s zu dem rechtmäßig und wirksam angesetzten Spiel nicht angetreten war, ist dieses gemäß G. 14.2, G. 16.3, 16.8 WO mit 0:2 Punkten und 0:9 Spielen für die Mannschaft des Ef.s als verloren zu werten.
Gemäß G. 14.2 WO, B. 20 a KostenO war das Verhängen der Geldbuße in Höhe von 100 Euro die direkte, sich aus den Regularien ergebende Folge des Nichtantretens. Hier muss jedoch nach Ansicht des Spruchausschusses von der Geldbuße abgesehen werden.
Grundsätzlich ähnelt das Verhältnis zwischen Spielleitung und Vereinen dem der öffentlichen Verwaltung und den Bürgern, so dass bei Rücknahme begünstigender Entscheidungen die Regelungen des § 48 VerwVfG zu beachten sind. Hier kam der Ef. zunächst in den Genuss einer ihn begünstigenden Entscheidung in Form der Verlegung des Spieltermins 20.01., die dann wieder kurzfristig zurückgenommen wurde. Dies war durchaus möglich, weil die vorherige Entscheidung des Eg.s noch anfechtbar war, der Ef. selbst hätte wissen müssen, dass ein Verlegungswunsch und auch die Zusage nur auf „Zuruf“ nicht ordnungskonform war und v.a., weil der Ef. selbst durch sein kurzfristig geäußertes Begehren die Zeitnot verursacht hatte. Zu beachten ist nun aber, dass der Ef. bis 20 Minuten vor Spielbeginn wegen der nicht ordnungsgemäßen Verlegung des Eg.s, auf deren Gültigkeit der Ef. vertraute, davon ausgegangen war, das Spiel müsse am 20.01. nicht ausgetragen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ef. mit einer Notbesetzung angetreten wäre, um wenigstens der Geldstrafe zu entgehen, wenn er bei seinem eigenen Verlegungswunsch am Nachmittag bereits eine Absage erhalten hätte. Nachdem dadurch der Eg. selbst mit seiner voreiligen Bewilligung der Spielverlegung das Nichtantreten mitverursacht hatte, darf er daraus kein „Kapital“ schlagen. Die Geldbuße scheitert aber auch an § 48, Abs. 3 VerwVfG. Danach sind bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte (hier also der genehmigte Verlegungsantrag des Ef.s) materielle Schäden auszugleichen. Außer der Geldbuße sind materielle Nachteile nicht ersichtlich, so dass die Geldbuße als alleiniger wirtschaftlicher Nachteil vom Eg. wieder zu erstatten wäre. In Anwendung der „dolo-agit“-Regel ist damit der Ausspruch der Geldbuße aufzuheben. Für den Bestrafungsantrag sieht der Spruchausschuss keine hinreichenden Verdachtsmomente. Hierzu wäre ein vorsätzliches, also planvolles Handeln erforderlich in Gestalt von Falschaussagen, die den Eg. zum Einlenken hätten bewegen sollen. Dies lässt sich aber der Aussage des Mf. des Gegners nicht entnehmen, da dieser nicht bestritten hatte für eine Verlegung offen gewesen zu sein. Inwieweit die Worte „nach hinten“ gefallen sind und gegebenenfalls klar als nach dem 03.03. zu verstehen gewesen waren, kann nicht mehr sicher aufgeklärt werden. Es ist hier vielmehr von einem Missverständnis auszugehen, wie es sich gerade bei Telefonaten, die unter großem Zeitdruck geführt werden, erfahrungsgemäß häufig realisieren. Ferner ist die Annahme einer Betrugsabsicht auch deshalb unrealistisch, weil völlig klar sein musste, dass diese, hätte der Eg. diese endgültig genehmigt, sicher aufgeflogen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 36, Abs. 2 RechtsO.
Der Spruchausschuss sieht den Schwerpunkt des Einspruchs in der Spielwertung, welche nach freiem Ermessen doppelt so hoch gewichtet wird wie die Geldbuße. Da der Eg. aber auch hinsichtlich seines Bestrafungswunschs unterlegen war, sind die Verfahrenskosten insgesamt hälftig zu teilen.



H a r z - S i g m u n d - R e i s s e n w e b e r


R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen dieses Urteil ist eine Berufung statthaft.
Diese ist innerhalb drei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem nächsten Montag, der auf die Veröffentlichung im Internet (www.pttv.de) folgt. Für die Berechnung des Fristendes ist der Zugang der Berufungseinlegungsschrift bei der Rechtsausschuss-Vorsitzenden maßgebend. Die Berufung ist in vierfacher Ausfertigung an den PTTV-Rechtsausschuss, zu Händen von Frau Cornelia Weber, Johann-Kraus-Straße 13 b, 67227 Frankenthal, zu richten.
Innerhalb der oben genannten Frist muss eine Gebühr in Höhe von EUR 50 auf das Verbandskonto eingezahlt werden.
(Bankverbindung: IBAN: DE28 5462 0093 6600 1550 06 bei der HypoVereinsbank Neustadt/W.)
Als fristwahrend gilt das Datum der Einzahlungsquittung.
Verbandsmitarbeiter sind von der Gebührenpflicht befreit, sofern sie als PTTV-Organ betroffen sind.

Jürgen Harz
Vorsitzender Spruchausschuss
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