Urteil Nr. 1381 - Bezirkssportwart VN

01.06.2023
Finanziell: Nein
Protest gegen das BRLT

Der Protest des Spielers Max Schleifer gegen das BRLT VN der Damen und Herren, das am 12. März 2023 ausgetragen wurde, wird zurückgewiesen.

Begründung:
In WO A 19.1 ist u.a. zu lesen: "Proteste, die sich auf die allgemeinen Spielbedingungen und die Spielmaterialien erstrecken, können nur berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn eines einzelnen Spiels oder des Mannschaftskampfes bei der dafür zuständigen Stelle eingelegt wurden." Die zuständige Stelle ist in diesem Fall der Bezirkssportwart und Turnierleiter der genannten Veranstaltung. Zum einen ist ein Protest gegen ein ganzes Turnier nicht zulässig, sondern nur gegen einzelne Spiele. Zum andern hätte der Protest des Klägers gegen die einzelnen Spiele direkt vor dem jeweiligen Spielbeginn eingelegt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt, weder mündlich noch schriftlich. Am Tag danach ist es dafür zu spät und der Protest ist deshalb aus formalen Gründen abzulehnen.

Dieter Weber
Bezirkssportwart VN
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