Urteil Nr. 472 - Vorsitzender Spruchausschuss

13.12.2018
Finanziell: Ja
Betrag: 150 €
Disziplinarverfahren





In dem durch den Pfälzischen Tischtennis-Verband e.V., vertreten durch den Präsidenten Heiner Kronemayer, dieser hier vertreten durch den Kreisspielleiter des Bezirks West-pfalz-Nord, Stephan Frenger – Verfahrensbevollmächtigter: Kontrollausschuss-Vorsitzender Helmut Schneider, Kaiserslautern – wegen Verstoßes gegen die sportliche Disziplin eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen den Verbandsangehörigen P. K. (ASV S.) – Einspruchsführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerhard, Otterberg - hat der Spruchausschuss durch den Vorsitzenden Harz und die Beisitzer Reißenweber und Stephan ohne mündliche Verhandlung am 25.09. 2018 folgende Entscheidung getroffen:



1. Das Urteil Nr. 4830 vom 13.02. 2018 des Einspruchsgegners wird abgeändert und der Einspruchsführer zu einer Sperre von zwei Spieltagen im Mannschaftsspielbetrieb verurteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro auferlegt.

2. Der Einspruchsführer trägt zwei Drittel der Verfahrenskosten. Seine eigenen Auslagen trägt er vollständig selbst.






G r ü n d e



I. Der Einspruchsführer (Ef.) ist mittleren Alters und in der Saison 2017/2018 als Stammspieler beim ASV S. in der Kreisklasse A gemeldet gewesen. Die Mannschaft galt als ambitioniert und als Meisterschaftsfavorit. Disziplinarrechtlich war der Ef. bisher bei den amtlichen Stellen des PTTV nicht in Erscheinung getreten.


II. Am 26.01. 2018 fand in S. vor einer zweistelligen Anzahl von Zuschauern das Meisterschaftsspiel gegen den Mitfavoriten TSG Kaiserlautern IV statt. Dabei hatte der Ef. auch gegen eine 14-jährige Schülerin anzutreten. Das Spiel nahm einen knappen Verlauf, in dem sich der Ef. mehrfach ärgerte. Dabei sei es zu aggressiven Äußerungen des Ef.s gegenüber seiner Gegnerin gekommen. Deren sich unter den Zuschauern befindliche Vater appellierte an den Ef. fair zu agieren. Danach sei es nach der Beobachtung einiger Zeugen zu mehreren Beleidigungen gegenüber den Zuschauern gekommen. Letztlich wurde diese Begegnung als auch das gesamte Meisterschaftsspiel ohne weitere Zwischenfälle zu Ende gespielt.

Am 13.02. 2018 veröffentlichte der seinerzeitige Spielleiter Stephan Frenger ein Urteil, wonach der Ef. wegen unsportlichen Verhaltens zu einer Geldbuße in Höhe von 300 Euro und zu einer Sperre für drei Meisterschaftsspiele gesperrt wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 23.02. 2018 erhob der Ef. dagegen Einspruch. Die Einspruchsgebühr war am 26.02. 2018 überwiesen worden.


III. Der Einspruchsführer bestreitet, sich aggressiv gegenüber der Jugendlichen verhalten oder diese sogar beleidigt zu haben. Er räumt ein, zum Vater seiner Gegnerin „halt die Fresse“ gerufen zu haben. Dieser habe jedoch schon nach Beendigung des Meisterschaftsspiels bekundet, dass für ihn die Sache erledigt sei. Im Interesse einer umfassenden Sachaufklärung beantragte der Ef. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im weiteren Verlauf nahm er diesen Antrag zurück und entschuldigte sich ausdrücklich für seine unangemessene Wortwahl. Ferner drückte er wegen seines unsportlichen Verhaltens sein Bedauern aus. Weitere etwaige unflätige Bemerkungen wurden dabei nicht eingeräumt. Der Einspruch wurde dann nur noch auf das Strafmaß beschränkt.


IV. Die von den gemäß § 2 Rechtsordnung (RechtsO) tätigen Rechtsorganen eingeholten schriftlichen Stellungnahmen der Zeugen lagen dem Spruchausschuss vor. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass sich der Ef. beleidigend gegenüber der Jugendlichen verhalten hätte. Er mag im Ton aggressiv und unangemessen gewesen sein. Die Überschreitung der Grenze zu ahndungswürdigen, ehrenrührigen Bemerkungen oder Gesten lässt sich dabei jedoch nicht ableiten.

Eine andere Würdigung ergibt sich jedoch hinsichtlich seiner Äußerungen gegenüber erwachsenen Zuschauern. Hier wurden nach Überzeugung des Spruchausschusses Beleidigungen und Bedrohungen ausgesprochen. Relevant ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass der am stärksten Betroffene bestätigte, dass die Angelegenheit nach dem Spiel für ihn erledigt gewesen sei. Eine weiter ins Detail gehende Darstellung und Bewertung ist hier entbehrlich, nachdem der Ef. letztlich unsportliches Verhalten seinerseits einräumte.


V. Der gemäß § 1, Abs. 2 RechtsO statthafte Einspruch ist zulässig, denn der Ef. ist Verbandsangehöriger entsprechend § 3, Ziffer 2, Satz 2 PTTV-Satzung und somit gemäß § 7 RechtsO anrufungsberechtigt. Auch das in § 8 RechtsO geforderte Rechtsschutzbedürfnis ist augenscheinlich, da er mit einer ihn persönlich betreffenden Geldbuße belastet und zudem mit einer Sperre belegt wurde, so dass er zeitweise an den Mannschaftswettkämpfen nicht teilnehmen kann. Der Einspruch wurde auch deutlich innerhalb der in § 9, Nr. 2 RechtsO vorgesehenen Frist erhoben, nämlich schon früher als zwei Wochen nach dem Veröffentlichungsdatum der angegriffenen Spielleiterentscheidung. Die Verpflichtung zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 11, Abs. 2 und 3, § 9, Nr. 2 RechtsO, D. KostenO) war der Ef. zum gleichen Zeitpunkt und damit ebenfalls frühzeitig nachgekommen. Die Voraussetzungen des § 14, Abs. 2, 4 und 5 RechtsO liegen hier offenkundig vor.

Der Ef. hat gegen die sportliche Disziplin verstoßen und war deshalb dem Grunde nach zurecht vom Spielleiter mit einer Disziplinarstrafe belegt worden.

Als Verbandsangehöriger unterliegt der Ef. gemäß § 4 PTTV-Satzung der Strafgewalt des PTTV. Aus § 15, Abs. 3 PTTV-Satzung ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage des Verbandes bei Verstößen gegen die Ordnungen Geldbußen und Spielsperren gegenüber dem Ef. zu verhängen. Im konkreten Fall liegt ein Verstoß gegen A 2.1, 19.2 Wettspielordnung (WO) vor. Demnach ist unsportliches Verhalten zu ahnden. Konkretisiert wird unsportliches Verhalten in den Regeln ITTR, B 5.2.1, welche im Spielbetrieb des PTTV gelten (A 2.1 WO). Danach ist unsportliches Verhalten u.a. dann zu bejahen, wenn der Gegner unfair beeinflusst, Zuschauer beleidigt und der Tischtennissport durch aus-fallende Ausdrucksweise in Misskredit gebracht wird. Der Ef. hatte seine Gegnerin unfair beeinflusst, in dem er als erwachsener Mann das 14-jährige Mädchen in aggressivem Ton anfuhr und einschüchterte. Er hatte damit seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt und die Gegnerin zu verängstigen versucht, was unzweifelhaft als unfaire Beeinflussung anzusehen ist.

Verbal hatte sich der Ef. unangemessen artikuliert, Zuschauer bedroht und auch beleidigt. Mit dieser Darbietung in der Öffentlichkeit als Akteur einer am organisierten Spielbetrieb teilnehmenden Mannschaft, wurde damit der Sport in Misskredit gebracht. Die vom Ef. verwendeten Ausdrücke waren von den Zeugen unabhängig voneinander und überein-stimmend bestätigt worden. Im Detail muss hier die Wortwahl nicht wiedergegeben werden, nachdem der Ef. eingeräumt hatte sich unsportlich verhalten zu haben.


VI. Der Spruchausschuss hält die tenorierten Sanktionen für schuld- und tatangemessen. Zu Gunsten des Ef.s ist zu berücksichtigen, dass er bislang noch nicht in Erscheinung getreten war. Ferner muss ihm zu Gute gehalten werden, dass er sich einsichtig zeigte und sich auch im Laufe des Verfahrens entschuldigt hat. Letztlich muss hier beachtet werden, dass die veröffentlichte Begründung der Spielleiterentscheidung unangemessen und auch völlig unpassend war, wodurch ein nicht gewollter und auch nicht gerecht-fertigter „Prangereffekt“ erzielt wurde. Gegen den Ef. spricht indessen, dass er mit seiner Wortwahl extrem über das Ziel hinausgeschossen war. Der dadurch erreichte Grad der Unsportlichkeit liegt am oberen Rand der Skala des nur mit verbalen Mitteln zu verwirklichenden, hier gegebenen Tatbestands. Ferner fand das Szenario vor einer zweistelligen Zuschauerzahl statt, unter denen sich auch Minderjährige befanden. Damit erreichte der Ef. eine stärkere und auch schädlichere Außenwirkung, was den „Schaden“, der durch die Tat verursacht wurde, erhöhte. Bei dem bekannten Engagement und Hingabe des Ef.s im und für den Tischtennissport ist nach Ansicht des Spruchausschusses unerlässlich eine kurze Spielsperre zu verhängen, um auf den Ef. nachhaltig einzuwirken. Die Höhe der Geldbuße bewegt sich knapp unterhalb der Rahmenmitte des B. 1.5 KostenO und ist in Anbetracht des Umstands, dass die Norm auch bei schlimmeren Entgleisungen und auch nonverbalen Attacken Anwendung findet, verhältnismäßig.


VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 36, Abs. 2 RechtsO. Der Ef. war im Hinblick auf das angegriffene Strafmaß zu 1/3 erfolgreich, so dass er gemäß obiger Vorschrift von 1/3 der Kosten freizustellen ist. Davon ausgenommen sind seine eigenen Auslagen. Diese trägt er gemäß § 37, Abs. 3 RechtsO in jedem Fall vollständig selbst.




H a r z - S t e p h a n - R e i s s e n w e b e r




R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G



Gegen dieses Urteil ist eine Berufung statthaft.

Diese ist innerhalb drei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem nächsten Montag, der auf die Veröffentlichung im Internet (www.pttv.de) folgt. Für die Berechnung des Fristendes ist der Zugang der Berufungseinlegungsschrift bei der Rechtsausschuss-Vorsitzenden maßgebend. Die Berufung ist in vierfacher Ausfertigung an den PTTV-Rechtsausschuss, zu Händen von Frau Cornelia Weber, Johann-Kraus-Straße 13 b, 67227 Frankenthal, zu richten.

Innerhalb der oben genannten Frist muss eine Gebühr in Höhe von EUR 50 auf das Verbandskonto eingezahlt werden.

(Bankverbindung: IBAN: DE28 5462 0093 6600 1550 06 bei der HypoVereinsbank Neustadt/W.)

Als fristwahrend gilt das Datum der Einzahlungsquittung.

Verbandsmitarbeiter sind von der Gebührenpflicht befreit, sofern sie als PTTV-Organ betroffen sind.

Jürgen Harz
Vorsitzender Spruchausschuss
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